In den vorhergehenden Artikeln ging es darum, wie Sie sich und ihren Betrieb im Internet präsentieren können bei möglichst geringem finanziellem Aufwand. Diese Überlegungen werden Sie (hoffentlich) dazu gebracht haben, eine eigene Homepage einzurichten. Im folgenden soll überlegt werden, welche Komponenten diese Homepage enthalten sollte, um sie auch als Instrument eines aktiven Marketings einsetzen zu können. Schließlich soll sie ja kein reiner Selbstzweck sein. Auch wenn viele Kollegen ihre Homepages lediglich als bessere Visitenkarte nutzen, kann eine intelligente Gestaltung der eigenen Seite nur einen eigenen Wettbewerbsvorteil darstellen. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Berechtigte Schutzinteressen der Unternehmer sollen so genannter Transparenz zum Opfer fallen

Die Bundesregierung hat sich in einem internen Diskussionsprozess der Argumente pro und contra Hygiene-Barometer angenommen und einen tragfähigen Kompromiss zwischen Transparenz und Schutzinteressen von Kleinunternehmern vorgelegt. Diese Erwägungen sind auch in die gesetzliche Vorstufe der geplanten Hygiene-Ampeln oder Smileys eingeflossen, nämlich die Umformulierung des §40 LFGB, der eine umfassende Veröffentlichung von Mängelrügen der Überwachungsbehörden gesetzlich verankern soll. Dies geschieht unter der Überschrift Verbesserung der Verbraucherinformation.

Im geschilderten Diskussionsverlauf war vorhersehbar, dass bereits der Anschein eines Kompromisses Heulen und Zähneklappern auslösen wird. Als Erste haben sich nun die Grünen zu Wort gemeldet. Möglicherweise hat sich die Partei ja beeindrucken lassen von Presseanwürfen, wohin sich eine Anti-AKW-Partei bei vorgeblich erreichtem Ziel nunmehr bewegen soll und möchte jetzt die Speerspitze einer neuen Transparenz darstellen. Frau Maisch, Grünen-Sprecherin im zuständigen Ausschuss, beurteilt den jetzt als Gesetzvorlage bereitgestellten Entwurf wie folgt: Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Grenzenloser Internetpranger ist zurückgezogen

Das Ministerium für Verbraucherschutz teilt mir mit, dass die von mir im Vorartikel angegriffene, geplante Änderung des § 40 LFGB bezüglich sehr weitgehender Veröffentlichung sämtlicher Mängelmeldungen der Lebensmittelüberwachung mittlerweile überdacht worden ist. Nach einer jetzt überarbeiteten Beschlussvorlage sollen solche Meldungen erst dann veröffentlicht werden müssen, wenn ihr Zustandekommen ein Verwarnungsgeld von mindestens 350 € rechtfertigt.

Mein Anspruch bestand nie darin, echte Hygienemängel verschleiern zu wollen. Vor unsauberen Küchen muss nicht nur der Verbraucher, sondern auch jeder hart arbeitende Kollege geschützt werden. Ein verlegter Lieferschein, fehlende Unterschriften unter Belehrungs- und sonstige Protokolle bei ansonsten sauberer Küche oder oft auch aus Unwissenheit unterlaufene Deklarationsfehler in der Speisekarte machen jedoch noch keinen Hygienemangel aus, sondern bezeugen nur aufs Neue die Hilflosigkeit gerade der Kleinbetriebe angesichts eines Wildwuchses einschlägiger Vorschriften. Insoweit wird mit dieser im aktuellen Entwurf deutlich konkreteren Sprachregelung ein Kompromiss gefunden, der beide Aspekte berücksichtigt und vor allem auf Wiederholungstäter abzielt.

Anscheinend haben die bereits dargestellten Einsprüche der Wirtschaftsminister hier ein Nachdenken erreichen können ebenso wie die stille Arbeit der Verbände, von deren Vorhandensein ich mich bei der Nachrecherche im Gegensatz zur geäußerten Kritik durchaus überzeugen konnte. Allerdings bleibt eigene Nachdenklichkeit bezüglich des stillen Wirkens im Hintergrund bestehen, selbst wenn sie hier einen ersten Erfolg verbuchen konnte:

Hygiene-Ampeln oder Barometer sind noch nicht vom Tisch

Selbst dieser Kompromissvorschlag bezüglich der allgemeinen Regeln zur Verbraucherinformation muss nun zunächst noch den zuständigen Bundestags-Ausschuss passieren. Angesichts der dort teilweise veröffentlichten Meinungen der Abgeordneten darf an einer angemessenen Bereitschaft zur sachlichen Reflexion durchaus vorerst noch gezweifelt werden. Zudem betrifft der ganze Vorgang zunächst nur die auch von mir kritisierte, pauschale Holzhammermethode bei den Grundregeln für eine Verbraucherinformation. Das als zusätzliches Informationsinstrument angedachte Modell einer Hygiene-Ampel oder Hygiene-Barometers ist damit noch nicht vom Tisch, die Smiley-Regelung also weiter in der Diskussion.

Zu diesem Thema gelten die schon dargestellten Sachargumente weiter. Allerdings kommt hier zunehmend eine Grundsatzdiskussion zum Tragen, der sich jeder Einzelne stellen sollte und die offen und nicht still ausgetragen werden müsste, weil sie zukünftig jeden Bereich der Gesellschaft betreffen wird. Nachwachsende Generationen internetgläubiger Menschen verwechseln sicher nach bestem Gewissen die Veröffentlichung am liebsten jeden Verwaltungshandelns mit dem Begriff „Transparenz“. Beliebtes Totschlag-Argument ist dabei, wer sich nichts zuschulde kommen lässt, habe ja nichts zu befürchten und die Sorge vor dieser Transparenz hindere potentielle Täter schon präventiv an ihrem schändlichem Tun.

Mit demselben Argument wäre beispielsweise die Veröffentlichung von ertappten Alkoholfahrten zu fordern oder am Besten gleich die Publizierung des Bundeszentralregisters für Führungszeugnisse. Oder, weniger weit hergeholt, Veröffentlichung der Arbeit der Baukontrolleure, um vor scheinbaren Bauschlampereien zu warnen.

In jedem Fall geht es um vorgebliche Transparenz bezüglich der Überwachungsergebnisse von Behörden, die wir alle uns leisten, damit  dazu ausgebildete Fachleute ein immer breiter werdendes Spektrum von Wirtschaft und öffentlichem Leben auf unerwünschte Fehler hin überprüfen. Weil dieses Spektrum so vielfältig geworden ist, leisten wir uns diese Fachleute und haben auch bisher weitgehend auf ihre Ausbildung und ihr Bewertungsermessen vertraut. Jetzt soll diese Fachbewertung oder auch für das Beispiel der Alkoholfahrt die korrespondierenden Urteile der Justiz durch „Transparenz“ ersetzt werden. Sie wird so durch eine öffentliche Anschauung ersetzt, welche die der Einzelentscheidung zugrunde liegenden, fachlichen Maßstäbe selten erkennen können wird. Wäre dem nämlich so, könnten wir uns die qualifizierte Verwaltung zukünftig wieder sparen und sie durch Blockwarte ersetzen.

„Verwaltung durch Information“ über Hygiene-Barometer ist ein Irrweg

Dr. Werner Wolf, Präsident des BLL hat diese Denkart zutreffend als „Verwaltung durch Information“ bezeichnet. Allein die Drohung des Internetprangers soll sozusagen Verwaltungshandeln obsolet machen oder zumindest in seiner Wirkung unterstützen. Solche in unserer Branche besonders von Organisationen wie foodwatch vorgetragenen Argumente zielen in diese Richtung und vertrauen auf die allmächtige Selbstregelung des Internets. Interessanterweise lehnen aber gerade solche Organisationen wie die gesamte, dahinter stehende Denkrichtung eine öffentliche Kontrolle ihrer „Produkte“, nämlich der ins Netz eingespeisten Informationen kategorisch ab. Im Extremfall reicht diese Prinzipientreue bis hin zur Ablehnung von Seitensperrungen wegen Kinderpornographie (was nichts mit foodwatch zu tun hat).

Argumentiert wird natürlich, dass im öffentlich-virtuellen Raum Internet jeder die Möglichkeit hätte, Gegenmeinungen zu veröffentlichen, was doch Kontrolle genug sei. Foodwatch hat zum erwähnten Schlagwort „Verwaltung durch Information“ einen öffentlichen Brief verfasst, der angesichts seiner Selbstgewissheit meines Wissens nicht beantwortet wurde. Nachdem es die laufende Thematik betrifft, habe ich mir eine eigene Antwort erlaubt und bin nun sehr gespannt darauf, wie „Transparenz“ bei foodwatch auf seinen eigenen Seiten gehandhabt wird.

Jedenfalls hat sich bereits gezeigt, dass der virtuelle Raum Internet genauso groß und für den Verbraucher unüberschaubar geworden ist wie die reale Öffentlichkeit. Vor falschen oder mindestens fachlich unkommentierten Informationen ist er dort noch weniger geschützt als in der Realität. Diese klinken sich dann ein in das Sammelsurium an so genannten Bewertungsportalen, die schon ohne Verwaltungsrealität die ganze Branche überziehen, von manchen Gastronomen als Pseudowerbung benutzt werden ebenso wie von verprellten Kunden als Racheplattform. Dass die ganz überwiegende Mehrzahl dieser Portale schlicht nur der Werbeplatzierung der Betreiber dient, scheint die „Transparenzler“ nicht zu stören.

Zurück bezogen auf die aktuelle Diskussion bleibt zu erwähnen, dass sowohl Juristen der beteiligten Ministerien wie auch Spitzenvertreter der Verbände mir gegenüber erklärt haben, dass sie die geplanten Modelle nach wie vor für zumindest rechtlich bedenklich halten. Aus diesem Grunde bietet beispielsweise bietet der Zentralverbandseinen Bäckern nach eigenen Eingaben bereits ein Netz von Fachanwälten an, die im Streitfall kompetent helfen können.

Die Gastronomie als erste Zielscheibe muss die gesellschaftlichen Grundlagen ernst nehmen

Mancher Leser mag sich über die grundsätzliche Breite dieses Artikels wundern. Die dargestellte Denkrichtung greift aber jetzt als erstes die Gastronomie an, sei es, weil diese so hübsch plakativ an jeder Straßenecke präsent ist, sei es, weil sie für wehrlos, zersplittert oder zu bedeutungslos für Tourismuswirtschaft und zusammenhängende Arbeitsplätze gehalten wird.

Tatsächlich scheuen die meisten unserer Berufsverbände zugunsten des ja tatsächlich vorerst erreichten Zwischenziels eine öffentliche Grundsatzdiskussion und diese Haltung ist mindestens nachvollziehbar. Dem erwähnten Totschlag-Argument „Wer nichts zu verbergen hat“ ist bei der auf kurzlebige Schlagzeilen erpichten Medienlandschaft öffentlich tatsächlich wenig entgegen zu setzen, so dass Argumente im Hintergrund oft mehr bewirken mögen.

Auf Dauer aber wird nicht nur unsere Branche als Versuchskaninchen solchen Bestrebungen nicht entgehen und daher sollten gerade wir selbst diesen Ansätzen auf einem allgemeineren Niveau entgegentreten. Es geht eben nicht allein darum, einzelnen hygienischen Kleinkriminellen das Handwerk zu legen, was eine Lebensmittelüberwachung schon bisher tut, sondern darum, ob der Weg „Information statt Verwaltung“ gesellschaftlich der richtige Weg ist und auf diesem Level können wir uns wirkungsvoller wehren als vor dem plakativen Horrorbild des böswillig seine Kunden betrügenden Gastronomieschleichers.

Wir Gastronomen sollten nicht vergessen, dass wir eine gute mediale Angriffsfläche bieten, weil uns jeder kennt. Im Umkehrschluss bedeutet das, wir kennen auch viele Menschen, deren Vertrauen und Gesprächsbereitschaft wir erarbeitet haben. Es wäre an der Zeit, diese zu nutzen, um solche Grundsatzdiskussionen mit in Gang zu setzen, egal, wie Sie persönlich aktuell zu dieser Frage stehen. In jedem Fall kann sie schon bald auch Sie selbst persönlich und wirtschaftlich treffen.

Ich und viele meiner Generation haben Orwells „1984“ noch in der Schule gelesen und uns später mit den Fragen einer damaligen Volkszählung auseinandergesetzt, die heutzutage jeder Hacker beliebig im Handstreich erledigt. Den Gedanken, dass wir über Videoüberwachung und Handy-Ortung eigentlich überall erfassbar sind, kennen wir nur aus Krimis, verdrängen aber ihre Realität. Ob wir uns in Zukunft samt unseren Betrieben auch noch einer total transparenten Überwachung im Internet aussetzen wollen, sollten wir uns nach meinem Dafürhalten aber schon noch überlegen. Wenn hier die Schleusen einmal geöffnet sind, fließt das Wasser bis ganz nach oben.

„Verwaltung durch Information“ geht auch anders

Vor diesem Hintergrund stellt sich vor allem auch die Frage, ob andere Wege bereits ausgeschöpft sind. Das Fachwissen unserer Verwaltungen wurde schon angesprochen. Allerdings sollte dieses nicht allein der Kontrolle vermuteter Kleinkrimineller dienen, sondern eben vor allem auch der Unterstützung hart arbeitender Kleinbetriebe. Gerade die sind schlicht nicht mehr in der Lage, sich ausreichend über die ausufernden Vorschriften gerade der europäischen Rechtsnormen zu informieren, und hier sprechen wir ja nur über den Bereich des Lebensmittelrechts. Personal-, Steuer- und allgemeines Ordnungsrecht kommen noch hinzu, nur um die Hauptschwerpunkte zu nennen. Um den Steuerberater kommt ohnehin bereits kaum ein Kleingastronom herum, aber die Anwaltskanzlei zusätzlich kann sich keiner mehr leisten.

Überwachungsbehörde als Ansprechpartner wird nicht eingesetzt

Da bleibt die zuständige Überwachungsbehörde der einzige Ansprechpartner, wenn man sich nicht auf die teilweise vordergründig auf Profit angelegten Hilfsangebote einzelner Anbieter im Internet verlassen mag oder kann, die in diesem Wildwuchs einfache und schnelle Hilfe anbieten. Nachdem die europäischen Bürokraten HACCP als Zauberwort erfunden hatten, brauchte die Branche ebenso wie die zur Überwachung zuständige Behörden fast zehn Jahre, um diesen an sich richtigen Grundgedanken nach und nach mit Leben zu füllen und zu konkretisieren. Wer sich heutzutage die Mühe macht, in den Tiefen der Internetauftritte der Landesverbände der Lebensmittelkontrolleure zu suchen, findet hier sehr hilfreiche Hinweise.

Diese allerdings sind eigentlich der Weiterbildung der Kontrolleure gewidmet und teilweise auch für diese gesperrt. Um sie auf eine vernünftige betriebliche Praxis der Eigenkontrolle für den eigenen Betrieb umzumünzen, bedarf es noch einiges an Vorstellungsvermögen und dem Gastronomen vom Berufszugang her gar nicht abverlangtem Fachwissen. Nach ausführlicher Wühlarbeit im Internet kann man hier jedoch Perlen finden.

Es fragt sich aber, warum der heilige Gral, der Kern des Wissens, den Hygiene-Barometer später so plakativ darstellen sollen, so tief vergraben liegt, dass ihn nur verbissene Schatzsucher mit sehr viel Freizeit heben können. Alle Verbraucherschutzbehörden der Länder haben die Schulung als Konsequenz ihrer Überwachungsbemühungen auf ihre Fahnen geschrieben. Nur konkrete Hilfen gerade für Kleinunternehmer sucht man auf ihren Seiten vergebens, obwohl aus ihren Jahresberichten eindeutig hervorgeht, dass es genau bei solchen Kleinigkeiten am meisten mangelt. Es ist mag vordergründig wirkungsvoll sein, der Presse dann die sieben Zeilen Horrorszenario aus einem 120-Seiten-Bericht zuzuspielen. Die Lage der Branche verbessert es weder für Betreiber noch für die Kontrolleure.

Die Kosten, aus diesem vorhandenen Informationspool mit etwas Intelligenz und Kreativität ein aussagefähiges Schulungsbeispiel für Kleingastronomen zu erstellen, dürften sich bei einem Bruchteil des Mehraufwands für Hygiene-Ampeln bewegen. Die Lasten bewegen sich bei Internet-Betreibern, die ihr Geld bisher mit dem Vertrieb aussageloser Pseudo-Vordrucke ohne jede Weiterbildung verdienen. Wer Gesetzesgrundlagen für Kleinunternehmer schafft, die ihren Beruf erklärtermaßen ohne besondere Vorbildung ausüben dürfen sollen, sollte auch dafür Sorge tragen, dass diese Vorschriften den Adressaten so erreichen, dass er sie verstehen kann. So könnte „Verwaltung durch Information“ auch funktionieren.

Rolle des Internets für Schulung und deren Nachweis neu durchdenken

Dabei könnte das Internet sogar hier eine ganz andere Rolle spielen. Im Steuerwesen ist die zwangsweise Beteiligung der Unternehmer am elektronischen Verkehr schon gang und gäbe geworden. Über diesen Weg eine ähnliche geartete Weiterbildung zumindest bestätigen zu lassen, kann nicht besonders schwierig sein. Sie böte eine Chance und wäre sogar bei Nichtwahrnehmung weit weniger Makulatur als die geltende und amtlich zu kontrollierende Verpflichtung des Unternehmers, sich eine jährliche Hygieneunterrichtung der Mitarbeiter per Unterschrift bestätigen zu lassen (deren Fehlen wiederum eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, unbeschadet ihrer tatsächlichen Qualität).

Mit etwas gutem Willen, Erkenntnissammlung und Kreativität ließen sich hier bei geringen Kosten ganz wesentliche Fortschritte für den Verbraucherschutz erreichen. Im Gegensatz zum sicher hehren Anspruch der foodwatch-Aktivisten stellt die große Masse der Kleingastronomen nämlich kein Haifischbecken dar, dessen einzige Gewinnerwartung auf gezielter Verbrauchertäuschung beruhen würde. Vielmehr mangelt es an Information und Schulung oder der Verpflichtung dazu. Am Ende ist nämlich sogar dem dümmsten Würstlbrater klar, dass seine Qualität den Ausschlag für den Erfolg bietet.

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Die Speisekarte als Ausdruck des gastronomischen Konzepts

Die Speisekarte ist ihre Visitenkarte. Sie ist das Transportmedium und damit die Brücke, mit dem Sie ihrem Kunden deutlich machen, welches Konzept, also welche Besonderheit Sie ihm anbieten. Insoweit muss sich genau diese Besonderheit sowohl in der grafischen Gestaltung wie auch im Inhalt deutlich wieder finden lassen. Zugleich hinterlässt sie neben ihrem räumlichen Ambiente den Eindruck, der ihrem Gast optisch im Gedächtnis bleiben wird.

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)

Eine einfache Seite Papier, beschrieben mit dem Angebot, das Sie zur Verfügung stellen, reicht in der heutigen Wahrnehmung jedenfalls nicht mehr aus, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Eine Einladungskarte für Ihre nächste Geburtstagsfeier mit dem Text, „ich lade Euch/Dich ein, mit mir Geburtstag zu feiern, Gruß, ich“ wird vermutlich auch nur ihre allerengsten Freunde zum Besuch bewegen.

Andererseits aber ist die Speisekarte ein Informationsbuch, das Regeln beachten muss und Rechtsvorschriften unterliegt. Besonders aber muss es dem Gast die Möglichkeit geben, möglichst schnell und unkompliziert sein Hauptanliegen erfüllen zu können, nämlich eine Bestellung abgeben zu können, die ihm ein kulinarisches Abenteuer verspricht, ohne dass die Auswahl selbst schon zum Abenteuer gerät. Ihre Selbstdarstellung muss deshalb zwar wahrnehmbar sein, sich aber so dezent im Hintergrund halten, dass die reine Information nicht gestört wird. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Hygiene-Ampeln: Ablenkungsmanöver und Symbolpolitik im Verbraucherschutz

Die sachlichen Argumente, die sich gegen die Einführung so genannter Hygiene-Ampeln richten, wurden im vorherigen Artikel schon erläutert. Bereits aus diesen wird ersichtlich, dass es sich bei dieser Aktion um ein pures Ablenkungsmanöver handelt. Nach der massiven Medienkritik im Ehec-Fall und dem Dioxinskandal soll nun Handlungsfähigkeit demonstriert werden, ohne aber dafür Geld ausgeben zu wollen. Was für alle betroffenen Kleinunternehmer nicht nur der Gastronomie noch schwerer wiegt: Durch den plakativen Begriff wird erfolgreich verschleiert, dass die anstehende Änderung des §40 LMFG den öffentlichen Pranger auch für nicht hygienebedingte Minimalbeanstandungen bereits in die Wege leitet, dort wird es nur nicht so benannt. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Die Hygiene-Ampel ist durch die Hintertür schon unterwegs

Schon als im September letzten Jahres erste Diskussionen aufkamen, das dänische Vorbild für das Pankower Smiley-System in Deutschland zu übernehmen, habe ich mich dazu ausführlich geäußert. An den dort schon formulierten Argumenten hat sich nichts geändert, außer dass seitdem zwei neue Lebensmittelskandale die Republik bewegt haben, zuerst Dioxin in Futtermitteln, dann Ehec. Wie schon zuvor war auch hier die Gastronomie nicht ursächlich beteiligt.

Nunmehr haben Pressemeldungen zufolge die Verbraucherschutzminister der Länder die Einführung einer „Hygiene-Ampel“ gefordert. Interessant dabei sind zwei Merkwürdigkeiten. Der gleichen Presse zufolge hat Frau Aigner als zuständige Bundesministerin diese Kennzeichnungspflicht ja bereits im letzten Jahr gefordert, damals noch ganz alleine (!). Jetzt heißt dasselbe Instrument „Hygiene-Ampel“ und soll auf diesem Wege wohl zum großen Wurf aller Parteien werden, die noch auf den medienträchtigen Zug aufspringen wollen. Wenn man sich schon weder bei Dioxin noch bei Ehec mit Ruhm bekleckern konnte, so kann man wenigstens hier mit blindem Aktionismus vermeintliche Punkte zurückholen.

Ich wollte es genau wissen und habe mich (Stand 7. Juni 2011) auf den Internetseiten des Ministeriums umgesehen, um den Hintergrund dieser Presseberichte zu recherchieren. Ich habe gefunden, Überraschung, NICHTS! Weder der Begriff „Hygiene-Ampel“ noch „Smiley“ führt bei der internen Suche zu irgendeinem Ergebnis. Was man aber findet, ist der Referentenentwurf zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes , der aber interessant genug ist, wenn man sich durch die Buchstabenwüste wühlt:

Welche Rechtsgrundlagen kommen auf die Gastronomie zu?

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Kennzeichnung von Zusatzstoffen ist Pflicht, egal wie und führt direkt zur Produkthaftung

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)

Die erläuterten Rechtsgrundlagen dürften noch wenig überraschen, entsprechen sie doch der allgemeinen Erwartung. Mit der Kennzeichnungspflicht von Zusatzstoffen und nachfolgend dann den Deklarationsregeln für Speisen und Getränke warten aber noch speziellere Fußangeln , die weniger leicht zu überblicken sind. Die folgenden Ausführungen sind zwar umfangreich, können aber trotzdem nicht alle Beispiele erfassen. Die Gewerbeaufsichtsämter als zuständige Behörde überprüfen ihre Speisekarte. Angesichts der umfangreichen und unübersichtlichen Rechtslage daher ein dringender Rat: Warten Sie nicht, bis die Behörde bemängelt. Gehen Sie mit ihrem Kartenentwurf zur Behörde und lassen ihn überprüfen, bevor Sie ihn in den teuren Druck geben. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Die rechtlich korrekte Beschreibung und Deklaration von Lebensmitteln auf der Speisekarte

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)

Während Zusatzstoffe noch halbwegs schlüssig durch Studium von Etiketten ermittelt werden können, wird das Parkett noch schlüpfriger bei der Bezeichnung der angebotenen Produkte auf der Speisekarte. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind so verschiedener Herkunft und so zahlreich, dass es Ihnen unmöglich sein wird, alle zu kennen.

Bei all diesen Vorschriften, Richtsätzen und Leitlinien sowohl aus dem deutschen wie dem europäischen Raum geht es immer darum, ganz bestimmte Produktbegriffe zu definieren, wie sie beschaffen sind, was sie beinhalten oder gerade nicht usw. Selbst wenn sie in keinem Gesetz stehen, wird ihnen durch diese Definition der Charakter einer „allgemein üblichen“ Erwartung an das definierte Produkt zugeordnet, sozusagen ein verbindliches Gutachten über eine als allgemein üblich angenomme Erwartung des Verbrauchers, wie das Produkt beschaffen sein soll. In vielen Fällen werden weder Gast noch Gastgeber diese im Paragraphendschungel vergrabenen Definitionen kennen oder gar gebräuchlich benutzen. Das aber spielt keine Rolle. Vielmehr zählt allein die sozusagen gutachterlich festgelegte allgemeine Verkehrsauffassung, und nur im Einklang mit dieser ist ein Produkt korrekt deklariert. Ein Verstoß gegen diese Bezeichnungskriterien wird regelmäßig als Verbrauchertäuschung gewertet werden.

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Welcher Gliederung folgt die Speisekarte im Gastgewerbe üblicherweise und wie können Inhalt und Aufbau gestaltet werden

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)

Über die dargestellten, rein rechtlichen Grundlagen der Kennzeichnungspflichten und Deklarationsregeln hinaus folgt die nachfolgende, inhaltliche Gestaltung und deren Aufbau üblichen Konventionen , weil der Kunde hier in erster Linie Information erwarten darf und dabei ein Muster erwartet, das ihm vertraut ist. Dabei verfolgt die Speisekarte durchaus auch den Zweck, sich abzuheben. Dem wird der Kunde jedoch nur dann gutwillig folgen, wenn sein grundsätzlicher Informationsanspruch zügig und übersichtlich erfüllt wird und diese Erfüllung hängt davon ab, dass er sich nach dem von ihm erwarteten Muster in ihrer Karte zurechtfindet. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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Welcher Gliederung folgt die Getränkekarte im Gastgewerbe üblicherweise und wie können Inhalt und Aufbau gestaltet werden

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)

Allgemeine Erwägungen zum Thema inhaltliche Gestaltung und Gliederung sind schon für den Bereich der Speisekarte abgehandelt worden. Sie gelten natürlich analog auch für ihren üblicherweise zweiten Teil, die Getränkekarte.

Noch mehr als bei den Speisen hängen hier Gliederungsart und –tiefe sowie der Aufbau natürlich vom Betriebstyp und dem Umfang des Angebots ab Als erste Gruppe wären hier die Aperitivs angesiedelt, die in Deutschland nicht weit verbreitet sind. Wegen dieser Außenseiterrolle könnten sie auch im Bereich der Speisekarte zu den Vorspeisen gestellt werden, um den Charakter des Besonderen zu unterstreichen. Wie beim Speisenangebot auch werden besondere Angebote zu Anfang herausgestellt wie Happy-hours, Cocktails oder spezielle Getränkesorten wie z.B. eine Variation frisch gepresster Säfte. Zum WEITERLESEN hier klicken »

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