Rechtsgrundlagen zum Zwang, in der Gastronomie eine Speisekarte und den Aushang bereitzustellen

Die Gestaltung Ihrer Speisekarte unterliegt einigen Rechtsgrundlagen und gesetzlichen Vorschriften verschiedenster Herkunft, die Sie berücksichtigen müssen. Das betrifft zunächst ihre pure Existenz, auch wenn es trivial klingt. Speisekarte und Aushang sind Ihnen nicht freigestellt, vielmehr besteht ein gesetzlicher Zwang dazu. Beide werden von der Lebensmittelüberwachung geprüft und manche Verstöße in diesem Bereich können auch von anderen Behörden wie der Polizei ohne besonderen Prüfungsanlass als Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Bevor Sie also eine Speisekarte verfassen, sollten Sie sich über diese Grundlagen im Klaren sein.

Hauptgrund: Klare Preisauszeichnung für den Verbraucher

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)
14 Allergenkennzeichnung

Zunächst schreibt die Preisangabenverordnung in §7 ausdrücklich vor, dass Sie als Betreiber einer Gaststätte ein Preisverzeichnis verfügbar halten müssen, das dem Gast vor Entgegennahme der Bestellung präsentiert werden muss oder aber zur Einsichtnahme am Tisch bereit liegt.
Die Ursache, warum der Gesetzgeber eine so trivial anmutende Regelung explizit trifft, findet sich im Verbraucherschutz. Genauso, wie Sie beim Einkaufsbummel erwarten, bereits im Schaufenster auch die Preise für die angebotenen Waren direkt sehen und beurteilen zu können, genauso soll auch dem Kunden in ihrem Restaurant gehen, selbst wenn Sie nur Currywurst und Bier anbieten. Die Form spielt dabei keine Hauptrolle. Das in Leder gebundene Buch genügt den Anforderungen prinzipiell genauso wie der große Aushang über dem Tresen oder die Videopräsentation. Wichtig ist, dass der Gast problemlos vor seiner Bestellung an die Information gelangt, was die Zeche ausmachen wird.
Bereits außerhalb des gesetzlichen Rahmen wäre es, wenn er Sie um diese Information erst bitten müsste. Auch Sie möchten nicht in die Boutique rennen, um nach dem Preis der als Schnäppchen dargestellten Schuhe zu fragen und sich gleich in ein Verkaufsgespräch verwickeln lassen. Die Formfragen sind also nebensächlich. Ohne eine Speisekarte in Textform werden Sie selten auskommen, solange unterstellt werden kann, dass die Preise nicht wie bei McDonalds vor dem Verkaufsvorgang für jeden offensichtlich sind.
Daneben ist die Speisekarte als Preisverzeichnis auch ein Abrechnungsdokument, welches den steuerlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unterliegt. Viel wichtiger aber ist: Auch für Sie selbst ist die die schriftliche Übersetzung ihres eigenen Konzepts, Grundlage sämtlicher Marketingüberlegungen, Rechnungsgrundlage der gesamten Kalkulation und Bestimmungsfaktor des gesamten Betriebsablaufs, kurz das Herzstück ihrer Gastronomie. Auch betriebsintern kommen Sie um größte Sorgfalt bei ihrer Erstellung ohnehin nicht herum.
Sich mit diesem Herzstück auch angemessen sorgfältig zu beschäftigen ist also nicht allein die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung, deren weit aufgespannter Rahmen in den folgenden Artikeln dieser Serie abgehandelt wird, sondern vor allem auch die Konkretisierung ihres Businessplans in jeder Hinsicht. Davon handelt der zweite Teil dieser Serie. Insgesamt viel Holz an Text und deshalb in kleine Häppchen aufgeteilt. Aber ihr gastronomisches Konzept, das zur Speisekarte führt, ist schließlich auch nicht in zehn Minuten entstanden, wie ich hoffe.
Damit zurück zu den Rechtsgrundlagen für Speisekarten, was ihren Charakter als Preisverzeichnis anbelangt:

Klare Preisauszeichnung betrifft auch zugehörige Mengenangaben

Für ausgeschenkte Getränke müssen Sie auch die Mengen anzugeben, auf die sich der Preis bezieht. Dazu sind in §9 Eichgesetz sogar bestimmte Ausschankmaße vorgeschrieben, im Wesentlichen füralle Getränke mit Ausnahme von Heißgetränken und Cocktails. Es ist Ihnen also nicht freigestellt, Bier in 0,3879-ltr. Gefäßen oder ein irisches Pint Guinness auszuschenken, sondern Sie müssen sich an die hierzulande üblichen Maßeinheiten halten.und diese entsprechend auszeichnen.
Bei Speisen sind keine Gewichtsangaben vorgeschrieben. Die Portionsgröße bestimmen Sie selbst, Sie dürfen nur den Kunden bei entsprechender Nachfrage nicht grob täuschen. Soweit Sie dies beispielsweise bei Steaks dennoch angeben, verpflichten Sie sich selbst, diese Mengen nicht zu unterschreiten. Gerade hier sollten Sie angeben, ob sich ihre Angabe auf das Ausgangsgewicht bezieht oder das Ergebnis nach dem Grillen. Ohne weitere Erläuterung darf der Kunde nämlich beim Angebot eines 300-Gramm-Steaks auch volle 300 Gramm auf dem Teller erwarten.
Streitigkeiten sind hier aber ohnehin nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Ihr Gast nimmt das Verhältnis von Portion zu Preis sehr genau wahr. Ein grobes Missverhältnis wird Ihnen eher selten juristische Folgen bescheren. Der Kunde kommt einfach nicht mehr und sorgt sicher für entsprechende Propaganda, was Ihnen mehr schadet als jeder Prozess.

Aushangpflicht und Schaukasten

Ein repräsentativer Auszug sowohl ihrer Speisen- wie auch der Getränkekarte muss gut sichtbar außen am Eingang der Gaststätte, im (beleuchteten) Schaukasten ausgehängt sein. Allein der Aushang der Tageskarte reicht nicht aus. Diese Regelung hat den Zweck, dem potentiellen Besucher einen aussagekräftigen Überblick über das Preis-Leistungs-Spektrum zu verschaffen, bevor er ihr Lokal betritt. Wenn Sie sich ihrer Leistung sicher sind, sollten Sie das auch zur Eigenwerbung nutzen. Langweilen Sie ihn hier also nicht mit der Preisauszeichnung einer Flasche Champagner, sondern zeigen, was Sie bieten können und wollen. Mit repräsentativ ist nicht nur die Erfüllung eines Gesetzes gemeint, sondern besonders ein treffendes Abbild ihres Lokals, welches Lust macht, es auch zu betreten.
Nur zur Erinnerung: § 15 Gewerbeordnung schreibt außerdem dort das Anbringen eines Namensschildes vor (beliebte Ordnungswidrigkeitsanzeige bei gelangweilten Polizisten), aus dem Name und Vorname des Betreibers hervorgehen.

Zu berücksichtigen in dem Zusammenhang ist auch, dass die deutsche Rechtsordnung darüber hinaus noch weitere, auch innerbetriebliche Aushangpflichten vorschreibt, die zur Vermeidung von Bussgeldern berücksichtigt werden sollten.

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17 Responses to “Speisekarte: Rechtsgrundlagen, üblicher Aufbau und inhaltliche Gestaltung”
  1. [...] gestalten, die Kosten entstehen durch unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe eines Produkts ihrer Speisekarte. Anders als bei einer Medienwerbung erhalten Sie also keine Rechnung dafür. Die Auslagen streuen [...]

  2. Thomas Röllig sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    inwieweit gilt die Regelung bzgl. Aushangpflicht und Schaukasten ebenso für ein Restaurant innerhalb eines Hotel-/ Beherbungsbetriebes?

    Herzlichen Dank für Ihr Feedback

    Thomas Röllig

  3. Sie gilt ganz genauso, jedenfalls soweit das Restaurant öffentlich zugänglich ist. Eine Aushangpflicht könnte nach meinem Ermessen höchstens dann entfallen, wenn die verabreichten Speisen nur Hotelgästen im Rahmen eines Pauschalangebots (Voll/Halbpension) serviert werden. Der Sinn der Aushangpflicht besteht darin, dass der mögliche Kunde schon vor Betreten des Restaurants sich einen Überblick verschaffen kann, wie sehr sein Geldbeutel möglicherweise strapaziert wird. Solange Speisen und Getränke gegen direkte Bezahlung angeboten werden, besteht also auch eine Aushangpflicht.

  4. carsten sagt:

    In wie fern ist man verpflichtet, sein Speisen- und Getränkeangebot auch auf der eigenen homepagezu präsentieren? MUSS die Karte auf die homepage? Gibt es Strafen oder Abmahnungen, wenn es nicht der Fall ist?

  5. Die Aushangpflicht betrifft nur das eigene Lokal selbst, also dessen Schaukasten. Auf Ihrer Hompage können Sie verfahren, wie Sie wollen, soweit Sie die dafür geltenden Regeln einhalten (Impressum etc.). Ich persönlich neige aber dazu, Lokalen zu misstrauen, die auf ihrer Homepage keine Angaben zu Preisen oder wenigstens zu den wesentlichen Angeboten und Preisen machen.

  6. Gudrun sagt:

    Auch wenn es für die Homepage keine Regelungen gibt, so würden sich die meisten wohl einen Gefallen damit tun, die Speisekarte auf der Homepage gleich wie im Schaukasten anzuschreiben.

  7. [...] « Speisekarte: Rechtsgrundlagen, üblicher Aufbau und inhaltliche Gestaltung Speisekarte als Instrument der Betriebssteuerung in der Gastronomie » Nov 10 2010 [...]

  8. hefdie sagt:

    § 15 Gewerbeordnung schreibt keine Namensnennung vor.
    http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html

    ………. Nur zur Erinnerung: § 15 Gewerbeordnung schreibt außerdem dort das Anbringen eines Namensschildes vor…………

    somit kann ich dieser Aussage nicht folgen

  9.  
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