Posts Tagged “Lebensmittelüberwachung”

Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche (VBuW), der weiße Ritter der Branche?

Abmahnungen können tatsächlich auch in der Gastronomie Sinn machen, um die Korrektur eines Fehlverhaltens zu erzwingen, soweit es direkt einen Wettbewerber bevorteilt. Bezüglich einer kürzlich von diesem Verein ausgesprochenen Abmahnung ist das aber nicht der Fall, so dass sich die Frage nach den Hintergründen stellt. Diese aber nähren durchaus den Verdacht, dass hier unliebsame Kleinkonkurrenten bedrängt werden sollen oder eine familiäre Gelddruckmaschine ihren Anfang nimmt. Read the rest of this entry »

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Keine Angst vor neuen EU-Vorschriften

Gerade unter Kleingastronomen macht sich die Befürchtung breit, mit einer neuen Welle bürokratischer Erfordernisse konfrontiert zu werden.

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)
Allergenkennzeichnung

Nach EU-Verordnung müssen ab 13.12.2014 die 14 hauptsächlich als mögliche Auslöser von Lebensmittelallergien bekannten Stoffe für alle nichtverpackten Lebensmittel deklariert werden, und zwar in Schriftform. Im Bereich der Gastronomie betrifft das die komplette Speisekarte. Der Gesetzgeber hält sich wie schon bei der HACCP-Verordnung fein raus und regelt erstmal gar nichts in nationalem Recht, das EU-Recht gilt aber trotzdem. Kleingastronomen müssen trotzdem nicht fürchten, jetzt ihre Speisekarten einstampfen und neue drucken zu müssen. Read the rest of this entry »

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Zum Umgang der Behörden mit der jetzt eintretenden Veröffentlichungspflicht von Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung: Eine Internetrecherche

Zuletzt hatte ich mich mit den Veröffentlichungen des zuständigen Bayrischen Landesamts zu Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwacher beschäftigt. Seitdem habe ich mal recherchiert, wie andere Bundesländer die neue Rechtssituation handhaben.

Für Gastronomen sind dabei drei Punkte bemerkenswert:

  • Das Land Berlin folgt seiner Linie, in einer Art behördlichen Restaurantführer alle Betriebe samt ihren positiven oder negativen Kontrollergebnissen aufzuführen.
  • Eine tatsächliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen erfolgt derzeit lediglich in Bayern und Nordrhein-Westfalen, was eine m.E. juristisch relevante, eklatante Ungleichbehandlung darstellt.
  • Ein erstes Verwaltungsgerichts-Urteil hat eine derartige Veröffentlichung untersagt, weil es ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise beruhend auf dem strapazierten, neuen §40 LMFG hat. Da wird noch viel gestritten werden, mehr als ein Punktsieg für Befürworter von Vernunft ist das nicht.

Jetzt zu den Ergebnissen einer zweiwöchigen Recherche-Reise im Einzelnen, Stichtag ist der 14.12.2012:

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LGL Bayern eröffnet schludrige Beanstandungsliste für Lebensmittelbetriebe

Im Sommer 2011 hatte ich versucht, mich ein wenig in die Diskussion um das damals von einigen Seiten als Heilsmittel propagierte so genannte Hygiene-Barometer einzuschalten. Gleichzeitig hatte ich gewarnt vor den Folgen der Novellierung des §40 LMFG, weil ich entgegen der Meinung einiger Experten hier die Wurzel eines kommenden Internet-Prangers für die Gastronomie gesehen hatte. Jetzt ist das Kind im Brunnen: Auch das in Sachen Hygiene-Barometer eher vernünftige Bayern hat den Internet-Pranger eingeführt. Rechtsgrundlage, wie von mir erwartet, der jetzt neu gefasste §40 LMFG. Aber auch Befürworter so genannter Transparenz müssten einsehen, dass dies der falsche Weg ist zu mehr Sicherheit in der Lebensmittelhygiene.

Wie bereits gemeldet, sind diesen Veröffentlichungen zuletzt doch noch kleine Einschränkungen auferlegt worden. So sollen nur gravierende Verstöße auch veröffentlicht werden, nämlich solche, bei denen ein Bußgeld von mehr als 350€ zu erwarten ist. Ein Blick auf die jetzt vom in Bayern zuständigen Landesamt für Lebensmittelsicherheit ins Netz gestellte Liste der „Hygiene-Sünder“ zeigt aber, dass die meisten der (auch) von mir vorgetragenen Bedenken nach wie vor zutreffen.

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Berechtigte Schutzinteressen der Unternehmer sollen so genannter Transparenz zum Opfer fallen

Die Bundesregierung hat sich in einem internen Diskussionsprozess der Argumente pro und contra Hygiene-Barometer angenommen und einen tragfähigen Kompromiss zwischen Transparenz und Schutzinteressen von Kleinunternehmern vorgelegt. Diese Erwägungen sind auch in die gesetzliche Vorstufe der geplanten Hygiene-Ampeln oder Smileys eingeflossen, nämlich die Umformulierung des §40 LFGB, der eine umfassende Veröffentlichung von Mängelrügen der Überwachungsbehörden gesetzlich verankern soll. Dies geschieht unter der Überschrift Verbesserung der Verbraucherinformation.

Im geschilderten Diskussionsverlauf war vorhersehbar, dass bereits der Anschein eines Kompromisses Heulen und Zähneklappern auslösen wird. Als Erste haben sich nun die Grünen zu Wort gemeldet. Möglicherweise hat sich die Partei ja beeindrucken lassen von Presseanwürfen, wohin sich eine Anti-AKW-Partei bei vorgeblich erreichtem Ziel nunmehr bewegen soll und möchte jetzt die Speerspitze einer neuen Transparenz darstellen. Frau Maisch, Grünen-Sprecherin im zuständigen Ausschuss, beurteilt den jetzt als Gesetzvorlage bereitgestellten Entwurf wie folgt: Read the rest of this entry »

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Grenzenloser Internetpranger ist zurückgezogen

Das Ministerium für Verbraucherschutz teilt mir mit, dass die von mir im Vorartikel angegriffene, geplante Änderung des § 40 LFGB bezüglich sehr weitgehender Veröffentlichung sämtlicher Mängelmeldungen der Lebensmittelüberwachung mittlerweile überdacht worden ist. Nach einer jetzt überarbeiteten Beschlussvorlage sollen solche Meldungen erst dann veröffentlicht werden müssen, wenn ihr Zustandekommen ein Verwarnungsgeld von mindestens 350 € rechtfertigt.

Mein Anspruch bestand nie darin, echte Hygienemängel verschleiern zu wollen. Vor unsauberen Küchen muss nicht nur der Verbraucher, sondern auch jeder hart arbeitende Kollege geschützt werden. Ein verlegter Lieferschein, fehlende Unterschriften unter Belehrungs- und sonstige Protokolle bei ansonsten sauberer Küche oder oft auch aus Unwissenheit unterlaufene Deklarationsfehler in der Speisekarte machen jedoch noch keinen Hygienemangel aus, sondern bezeugen nur aufs Neue die Hilflosigkeit gerade der Kleinbetriebe angesichts eines Wildwuchses einschlägiger Vorschriften. Insoweit wird mit dieser im aktuellen Entwurf deutlich konkreteren Sprachregelung ein Kompromiss gefunden, der beide Aspekte berücksichtigt und vor allem auf Wiederholungstäter abzielt. Read the rest of this entry »

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Hygiene-Ampeln: Ablenkungsmanöver und Symbolpolitik im Verbraucherschutz

Die sachlichen Argumente, die sich gegen die Einführung so genannter Hygiene-Ampeln richten, wurden im vorherigen Artikel schon erläutert. Bereits aus diesen wird ersichtlich, dass es sich bei dieser Aktion um ein pures Ablenkungsmanöver handelt. Nach der massiven Medienkritik im Ehec-Fall und dem Dioxinskandal soll nun Handlungsfähigkeit demonstriert werden, ohne aber dafür Geld ausgeben zu wollen. Was für alle betroffenen Kleinunternehmer nicht nur der Gastronomie noch schwerer wiegt: Durch den plakativen Begriff wird erfolgreich verschleiert, dass die anstehende Änderung des §40 LMFG den öffentlichen Pranger auch für nicht hygienebedingte Minimalbeanstandungen bereits in die Wege leitet, dort wird es nur nicht so benannt. Read the rest of this entry »

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Die Hygiene-Ampel ist durch die Hintertür schon unterwegs

Schon als im September letzten Jahres erste Diskussionen aufkamen, das dänische Vorbild für das Pankower Smiley-System in Deutschland zu übernehmen, habe ich mich dazu ausführlich geäußert. An den dort schon formulierten Argumenten hat sich nichts geändert, außer dass seitdem zwei neue Lebensmittelskandale die Republik bewegt haben, zuerst Dioxin in Futtermitteln, dann Ehec. Wie schon zuvor war auch hier die Gastronomie nicht ursächlich beteiligt.

Nunmehr haben Pressemeldungen zufolge die Verbraucherschutzminister der Länder die Einführung einer „Hygiene-Ampel“ gefordert. Interessant dabei sind zwei Merkwürdigkeiten. Der gleichen Presse zufolge hat Frau Aigner als zuständige Bundesministerin diese Kennzeichnungspflicht ja bereits im letzten Jahr gefordert, damals noch ganz alleine (!). Jetzt heißt dasselbe Instrument „Hygiene-Ampel“ und soll auf diesem Wege wohl zum großen Wurf aller Parteien werden, die noch auf den medienträchtigen Zug aufspringen wollen. Wenn man sich schon weder bei Dioxin noch bei Ehec mit Ruhm bekleckern konnte, so kann man wenigstens hier mit blindem Aktionismus vermeintliche Punkte zurückholen.

Ich wollte es genau wissen und habe mich (Stand 7. Juni 2011) auf den Internetseiten des Ministeriums umgesehen, um den Hintergrund dieser Presseberichte zu recherchieren. Ich habe gefunden, Überraschung, NICHTS! Weder der Begriff „Hygiene-Ampel“ noch „Smiley“ führt bei der internen Suche zu irgendeinem Ergebnis. Was man aber findet, ist der Referentenentwurf zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes , der aber interessant genug ist, wenn man sich durch die Buchstabenwüste wühlt:

Welche Rechtsgrundlagen kommen auf die Gastronomie zu?

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Kennzeichnung von Zusatzstoffen ist Pflicht, egal wie und führt direkt zur Produkthaftung

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
Kennzeichnungspflichten
3 Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)
14 Allergenkennzeichnung

Die erläuterten Rechtsgrundlagen dürften noch wenig überraschen, entsprechen sie doch der allgemeinen Erwartung. Mit der Kennzeichnungspflicht von Zusatzstoffen und nachfolgend dann den Deklarationsregeln für Speisen und Getränke warten aber noch speziellere Fußangeln , die weniger leicht zu überblicken sind. Die folgenden Ausführungen sind zwar umfangreich, können aber trotzdem nicht alle Beispiele erfassen. Die Gewerbeaufsichtsämter als zuständige Behörde überprüfen ihre Speisekarte. Angesichts der umfangreichen und unübersichtlichen Rechtslage daher ein dringender Rat: Warten Sie nicht, bis die Behörde bemängelt. Gehen Sie mit ihrem Kartenentwurf zur Behörde und lassen ihn überprüfen, bevor Sie ihn in den teuren Druck geben. Read the rest of this entry »

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Die rechtlich korrekte Beschreibung und Deklaration von Lebensmitteln auf der Speisekarte

Artikelserie zum Thema
Speisekarten
1 Rechtsgrundlagen
2 Kennzeichnungspflichten
Deklarationsvorschriften
4 Gliederung Speisenangebot
5 Gliederung Getränkekarte
6 Konzeptdarstellung
7 Zielgruppe
8 Lagerhaltung
9 Kalkulation
10 Betriebsorganisation (vorb)
11 grafische Gestaltung
12 Tageskarten (vorb)
13 Sonderveranstaltungen (vorb)
14 Allergenkennzeichnung

Während Zusatzstoffe noch halbwegs schlüssig durch Studium von Etiketten ermittelt werden können, wird das Parkett noch schlüpfriger bei der Bezeichnung der angebotenen Produkte auf der Speisekarte. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind so verschiedener Herkunft und so zahlreich, dass es Ihnen unmöglich sein wird, alle zu kennen.

Bei all diesen Vorschriften, Richtsätzen und Leitlinien sowohl aus dem deutschen wie dem europäischen Raum geht es immer darum, ganz bestimmte Produktbegriffe zu definieren, wie sie beschaffen sind, was sie beinhalten oder gerade nicht usw. Selbst wenn sie in keinem Gesetz stehen, wird ihnen durch diese Definition der Charakter einer „allgemein üblichen“ Erwartung an das definierte Produkt zugeordnet, sozusagen ein verbindliches Gutachten über eine als allgemein üblich angenomme Erwartung des Verbrauchers, wie das Produkt beschaffen sein soll. In vielen Fällen werden weder Gast noch Gastgeber diese im Paragraphendschungel vergrabenen Definitionen kennen oder gar gebräuchlich benutzen. Das aber spielt keine Rolle. Vielmehr zählt allein die sozusagen gutachterlich festgelegte allgemeine Verkehrsauffassung, und nur im Einklang mit dieser ist ein Produkt korrekt deklariert. Ein Verstoß gegen diese Bezeichnungskriterien wird regelmäßig als Verbrauchertäuschung gewertet werden.

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