Rechtliche und moralische Fragen zum Thema Trinkgeld

Es gehört wohl zu den über Jahrzehnte meist diskutierten Fragen in der Gastronomie, ob das vom Gast begebene Trinkgeld ausschließlich dem Kellner oder der Bedienung zusteht, ob es also rechtlich zulässig ist, wenn es abgegeben werden muss oder verteilt wird. Die Variationsbreite, wie dieses Thema in den Betrieben gehandhabt wird, ist immens genauso wie deren juristische Einordnung. Nachdem daneben in die Auseinandersetzung  auch moralische Aspekte einbezogen werden wie Gerechtigkeit vs. Egoismus, individuelle Leistung vs. Teamarbeit und mehr ist die Sprengkraft für das Betriebsklima beträchtlich. Jede Betriebsphilosophie beantwortet diese Fragen anders und eine abschließende gesetzliche Regelung existiert nicht, so dass es für jede Position auch heute noch eine Fülle von Argumenten pro und contra gibt.

Allein das googeln des Begriffs „Trinkgeld behalten“ ergibt 290.000 Einträge, ein Großteil davon betreffen Anfragen oder Diskussionen in Foren, die mehr die anhaltende Unsicherheit widerspiegeln. Die meisten erschöpfen sich entweder in Halbwissen und Hörensagen oder juristischen Haarspaltereien über den Charakter von Trinkgeld. Das belegt die anhaltende Sprengkraft des Themas, aber auch die Vielfalt der Meinungen dazu. Lediglich der Arbeitsgerichtsdirektor Gottlob Rühle gibt einen fundierten Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die meines Wissens noch von keinem gerichtlichen Urteil widerlegt worden sind (auch wenn viele Halbwisser sich Auszüge aus einzelnen Gerichtsurteilen zur Untermauerung der eigenen Meinung heranziehen, ohne sie jedoch im Ganzen zu würdigen). Darauf aufbauend kann man sich für den Bereich Gastronomie dem Thema zumindest von der Seite nähern, welche der vielen beschriebenen Konstellationen rechts- oder zumindest sittenwidrig sind.

Darf der Chef mein Trinkgeld behalten?

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“ So steht es in § 107(3) der Gewerbeordnung, was auch zugleich die einzig tragfähige juristische Definition darstellt. Es wird also dem Arbeitnehmer übergeben und ganz ausdrücklich nicht dem Arbeitgeber. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eindeutig und unstreitig, dass erhaltenes Trinkgeld nicht dem Betrieb bzw. seinem Chef zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zusteht.

Bis 2002 galt in Deutschland die Regelung, den Betrag von damals 200 DM übersteigende Trinkgelder der Besteuerung zu unterwerfen, wofür die Gastwirte haften mussten. Hieraus hätte sich wegen deren persönlicher Haftung das Argument ableiten lassen, zumindest die entfallende Lohnsteuer einbehalten oder deren Höhe kontrollieren zu wollen. Mit Eintritt der Steuerbefreiung fällt dieses Argument derzeit weg. Das bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass Trinkgelder nicht zumindest vorübergehend auch durch die Hände des Chefs laufen dürfen!

Trinkgeld ist kein Lohnersatz

Das teilweise von Gastwirten vorgetragene Argument, sein Servicepersonal besonders gut zu bezahlen, um es absichtlich vor den riskanten Unsicherheiten in der Abhängigkeit vom Trinkgeld schützen zu wollen, sticht hier nicht. Meist ist es ohnehin vorgeschoben und der angebotene Lohnvorteil deckt nicht einmal den in der ersten Arbeitsstunde zu erwartenden Trinkgeldbetrag ab. In der Regel aber werden Beschäftigte im Service mit einem im innerbetrieblichen Vergleich niedrigeren Stundensatz bezahlt, gerade weil sie Zugriff auf zu erwartende Trinkgelder haben. Das ist zwar unstreitig zulässig, in diesem Fall aber verbietet sich dann ein Zugriff auf eben dieses Trinkgeld von selbst, auch juristisch. Noch deutlicher würde die Sachlage im Fall der mittlerweile unüblich gewordenen reinen Umsatzbeteiligung, bei der das Servicepersonal ja das Beschäftigungsrisiko selbst mit trägt.

Andererseits habe ich Konstellationen gesehen, wo unter extrem risikobehafteten Neugründungen Personale zu attraktiven Konditionen beschäftigt wurden auch in umsatzschwachen Zeiten, wofür diese freiwillig auf  Trinkgelder verzichtet haben. Diese Ausgleichsform ist natürlich möglich, bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung der Mitarbeiter. Gerade im Sinne dieses Ausgleichs ist es natürlich nicht zulässig, später in besseren Zeiten auf eine dann einsetzende Trinkgeldauszahlung zu bestehen.

Trinkgeld ist niemals Unkostenbeteiligung

Vollkommen unhaltbar sind teilweise von Chefs vorgetragene Argumente, über einbehaltenes Trinkgeld andere, angeblich vom Service mittelbar oder schuldhaft verursachte Kostenträger seitens der Betriebsleitung ausgleichen zu wollen. Ein Panoptikum solcher Argumente bilden Schadenersatzforderungen für zerbrochene Gläser, Bereitstellung von angeblichen Trinkgeldförderern wie kostenlos abzugebende Schnäpse, Anlage eines Vorsorgedepots zum Ausgleich von Inkassofehlern und vieles mehr. Solche Risiken muss der Betrieb selbst ausgleichen. Ob er dabei auf den Arbeitnehmer zurückgreifen kann oder nicht, sei hier dahingestellt, weil es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt. Das Trinkgeld sozusagen als Sicherheitsleistung einbehalten zu wollen, ist absolut rechtswidrig, weil der Zugriff darauf mit dieser Begründung nicht erlaubt ist.

Fazit: Der Betrieb, speziell vertreten durch den Chef, darf das vom Mitarbeiter erhaltene Trinkgeld in keinem Fall einbehalten, als wäre es eine übliche Betriebseinnahme. Ein Einbehalten des Trinkgelds durch den Chef ist prinzipiell nur statthaft, wenn der Mitarbeiter dem zuvor ausdrücklich im Rahmen seines Arbeitsvertrags zugestimmt hat, und Arbeitsverträge müssen mittlerweile schriftlich abgeschlossen sein. Selbst dann muss sichergestellt sein, dass zumindest ein angemessener Teil daraus dem Arbeitnehmer wieder zugute kommt, andernfalls könnte die Vereinbarung sittenwidrig sein.

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Muss ich mit meinen Kollegen teilen?

Für eine solche Verteilungsvereinbarung kann es gute Gründe geben. Denn auch die Frage, warum ein Gast Trinkgeld gibt, ist seit Jahrzehnten umstritten. Selbstverständlich gibt er es zunächst der Bedienung als Anerkennung für eine gute Betreuung.

Bei dieser Betreuung bildet die Bedienung aber lediglich letzte Anlaufstelle einer Reihe von publikumswirksamen Maßnahmen, eben die „Front“. Ob das präsentierte Essen schöner oder schlampiger angerichtet ist, ob man dem gesamten Ambiente Pflege und Liebe zum Detail ansieht, ob die servierten Gläser akkurat poliert sind und das Bier eine Schaumkrone trägt, alle diese Dinge tragen sicher zum Wohlfühlen bei und stellen den Hintergrund der Bedienung dar, auf den sie sich verlassen können muss. Selbstverständlich stellt das Funktionieren und das Engagement dieses Backgrounds auch einen Faktor dar, der die Höhe des Trinkgelds beeinflussen kann.

Jeder Mitarbeiter ist ein Faktor der Gästebetreuung

Bei der Diskussion unter den Kollegen scheiden sich hier regelmäßig die Geister. Der Service hält sich in der Regel für allein ausschlaggebend bei der richtig umsorgenden Kundenbetreuung, während der Background entgegenhält, die wäre nicht möglich ohne seine akkurate Bereitstellung. Eine Tischgesellschaft, die ihre Essen im zehnminütigen Abstand unterschiedlich angerichtet serviert bekommt und das letzte Getränk zum Dessert erhält, wird auch von der freundlichsten Bedienung nicht zufrieden gestellt werden. Das dann entgegengehaltene Argument, dies sei professionelle Grundvorrausetzung und allein schon durch die betriebliche Lohnzahlung ausreichend abgegolten, stimmt zwar, gilt aber umgekehrt für den Service genauso.

Abfedern des Inkassorisikos

Ein berechtigter Einwand von Serviceseite wird überraschend selten problematisiert. Die Bedienung trägt in aller Regel das alleinige Risiko für Inkassofehler sowie die Bereitstellung angemessenen Wechselgelds, die durch ihre Trinkgeldeinnahmen natürlich abgefedert werden. Das unterscheidet ihre Situation zusätzlich von allen anderen Akteuren. Deren Fehler, seien sie nun fahrlässig oder schuldhaft, haben in der Regel keine direkten finanziellen Auswirkungen auf sie selbst. Eine Servicekraft, die beim Bezahlen einen 10€-Schein versehentlich zu viel herausgibt, trägt den Schaden in der Regel selbst.

Trinkgeldaufteilung ist erlaubt, aber nicht rückwirkend erzwingbar

Die Bewertung dieser Verteilungsfragen ist also eine Anschauungssache, die nicht juristisch geklärt werden kann. Sie hängt von der speziellen Betriebsphilosophie ab. Die bildet sich natürlich zunächst einmal der betreibende Gastronom, meistens aber im Zusammenhalt mit seinen Mitarbeitern. Unstreitig ist, dass aufgrund einer solchen Bewertung juristisch einwandfrei Regelungen eingerichtet werden können, die eine Aufteilung empfangener Trinkgelder unter den Beschäftigten vereinbaren. Einer solchen Betriebsvereinbarung müssen alle betroffenen Arbeitnehmer im Voraus zustimmen, sie kann nicht im Nachhinein durchgesetzt werden. In diesem Fall muss das Trinkgeld auch tatsächlich abgegeben und aufgeteilt werden und das persönliche Einbehalten von Trinkgeld wäre dann ein Kündigungsgrund, der an Diebstahl grenzt.

Unstreitig ist aber auch, dass erstens dieses Trinkgeld nur den am Pool beteiligten Arbeitnehmern zusteht und zweitens auch tatsächlich an sie ausgeschüttet werden muss. Ein Verschwinden im Nirwana der Betriebskasse aus welchen Gründen auch immer ist rechtswidrig. Weiter muss eine innerbetriebliche Vereinbarung darüber bestehen, wann und wie dieses Trinkgeld verteilt wird, die Ausschüttung muss so zeitnah sein, dass die erwirtschaftenden Mitarbeiter auch in ihren Genuss kommen und der Arbeitnehmer muss ihr im Rahmen seines Arbeitsvertrags ausdrücklich zugestimmt haben. Eine solche Vereinbarung als Bestandteil des Arbeitsvertrags ist aber ausdrücklich zulässig und widerspricht nicht der oben zitierten Trinkgelddefinition der Gewerbeordnung, gerade weil sie kein Einkommensbestandteil ist, sondern eine freiwillige Leistung des Gastes, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wegen dieses Charakters einer freiwilligen Zugabe kann ínnerbetrieblich eine Verteilung verbindlich festgelegt werden zumindest solange, bis dem eine höchstrichterliche Entscheidung entgegenstünde, und das ist derzeit nicht in Sicht.

Der einzige Klagegrund, mit dem sich Gerichte beschäftigen könnten, wäre eine offensichtliche Sittenwidrigkeit der Betriebsvereinbarung selbst. Ein Mangel kann dabei in den niedergelegten Verteilungsgrundsätzen liegen, nicht aber im Grundsatz der Verteilung selbst. Eine Ausschüttung zu 95 % an den Küchenchef bei Aufteilung der verbleibenden 5 % an die Restbelegschaft wäre sicher zu beanstanden. Genauso kann auch eine betrieblich vereinbarte Verteilung Servicekräfte unangemessen benachteiligen, soweit diese im Hinblick auf ihre Trinkgelder niedrigere Grundlöhne beziehen.

Soweit eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht besteht, ist im Umkehrschluss kein Arbeitnehmer verpflichtet, die von ihm vereinnahmten Trinkgelder irgendjemandem abzugeben. Da hilft auch kein Hinweis auf „betriebliche Übung“, also eingeführte, erwartete Verhaltensweisen. Viele Betriebe lösen das oben beschriebene Dilemma durch den Hinweis auf erwartete, freiwillige Abgaben in Küchenkassen und dergleichen. Diese aber sind eben freiwillig. Natürlich wird sich der Mitarbeiter, der dies dauerhaft ignoriert, nicht eben viele Freunde machen und in Situationen, wo er zum Glänzen im Service Unterstützung benötigt, eher auf Achselzucken stoßen.

Kann ich meinen Anspruch einklagen

Eingeklagt werden könnte sicherlich ein zu Unrecht einbehaltenes Trinkgeld. Allerdings hat die Bedienung dasselbe ja in der Regel erhalten, nur dann wieder abgegeben. In der betrieblichen Praxis geschieht dies dann, wenn Bedienungen „ihren Geldbeutel abgeben“ und den Chef die Abrechnung machen lassen müssen. In allen anderen Fällen gibt die Bedienung den bonierten Umsatz heraus und behält ihr Wechselgeld inklusive Trinkgeld, zu dessen Herausgabe sie dann ja erst gezwungen werden müsste.

Sollte sie also aus irgendwelchen Gründen auf ihr Inkasso keinen Zugriff haben, muss der Anspruch beziffert werden, die Bedienung sollte sich also mindestens Notizen machen über das erhaltene Trinkgeld. Nachdem sie sich üblicherweise kaum jede Trinkgeldzahlung vom Gast separat quittieren lassen wird, wird ein prüfendes Gericht diese Aufzeichnungen später auf Plausibilität prüfen und die Arbeitgeberseite wird versuchen, dies zu unterminieren. Soweit nicht andere Ansprüche hinzukommen, wird ein solches Verfahren nervtötend und sehr aufwändig in Vergleich zum zu erwartenden Streitwert. Andererseits könnte die gerichtliche Prüfung für den beklagten Gastwirt auch unangenehme Nebenfolgen haben im Hinblick auf die Offenlegung seiner Umsätze und Betriebsgepflogenheiten, was eine außergerichtliche Einigung zuweilen erleichtert. In den meisten Fällen aber wird eine solche Auseinandersetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirken.

Betreffend der weiteren Ansprüche ist jedenfalls weitgehend geklärt, dass entgangene Trinkgelder aus welchen Gründen auch immer (Krankheit, unberechtigte Kündigung, Urlaub etc.) in der Regel nicht einklagbar sind. Auch dies beruht auf der Definition der freiwilligen Leistung des Gastes in Folge einer konkreten Bedienungssituation, die dann und nur dann erfolgt.

In aller Regel also wird eine Klage wegen tatsächlich ohne Grundlage entzogenem Trinkgeld zwar Erfolg haben, soweit sie beweisbar ist, andererseits aber der tatsächliche Streitwert den Aufwand kaum lohnen. Hinzu kommt der Verlust des Arbeitsplatzes und eine oft einhergehende Rufschädigung beider Seiten in Fachkreisen, die auch beiderseits die Weiterarbeit erschweren können. Sicher wird es vernünftiger sein, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Bedingungen zu prüfen und sich dem zu stellen oder eben nicht.

Kann ich als Gast mein Trinkgeld gezielt geben?

Hier können sich die Juristen wieder in ganz spezifische Haarspaltereien
begeben. Ganz sicher ist es mir als Gast freigestellt, einer beliebigen Person Geld zu schenken, weil sie mir gefällt. Dieses Geld gehört dann ihr, wenn ich es auch so deklariert habe. Ebenfalls kann ich der Bedienung einen 10€-Schein in die Hand drücken mit der Maßgabe, sie möge ihn bitte an den Koch weitergeben. Diese Schenkung würde dann eben genau diesem heute diensthabenden Koch persönlich gehören. Vermutlich würden diese Zuwendungen  auch unbeschadet irgendwelcher innerbetrieblicher Vereinbarungen diesen Personen zustehen, weil von Seiten des Gastes im Gegensatz zur üblichen Rechnungsaufrundung ausdrücklich persönlich gezielt gegeben wurden. Ob allerdings diese Personen dann innerbetrieblich mit solchen Sonderzuwendungen glücklich werden, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Prinzipiell drücke ich als Gast über mein Trinkgeld Zufriedenheit aus und sollte es guten Gewissens der Philosophie des Betriebs überlassen, wie dieses Trinkgeld verwendet wird, solange es den zu meinem Wohl arbeitenden Mitarbeitern zugute kommt. Meistens drückt meine Zufriedenheit ja aus, dass diese Philosophie funktioniert. Sobald ich Anlass habe, daran zu zweifeln, dass mein Trinkgeld auch da ankommt, wo es hin soll, nämlich zu den Angestellten, sollte ich mir den Chef greifen und ihm deutlich machen, dass ich einen Betrieb mit Abgreifermentalität nicht weiter mit meiner Trinkgeldmentalität zu beehren gedenke und Abhilfe fordern. Erst wenn dies nichts hilft, könnte die theatralisch und mit lautstarker Begründung überreichte persönliche Sonderzuwendung an möglichst viele Mitarbeiter zu einem Umdenken führen. Kein Gastronom wird dieser Art von publicity für sich selbst auf Dauer ignorieren.

Trinkgeldklau in der Gastronomie - Wie helfe ich Ihnen ?

Die meisten Besucher gelangen als Arbeitnehmer auf diese Seite, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. Soweit Sie kurze Fragen haben, die hier nicht geklärt wurden, beantworte ich diese gerne und kostenlos. Allerdings bin ich kein Rechtsanwalt und darf auch keine Rechtsberatung geben. Bei der sozial veträglichen und Gerichtskosten sparenden Einführung einer vernünftigen Regelung bin ich gerne behilflich.

Dazu empfehle ich Ihnen mein allgemeines Beratungsangebot in seiner ziemlich fairen und erschwinglichen Grundausstattung. Vielleicht bezahlt es ja auch ihr Chef  zur Wahrung des Betriebsfriedens. Eine Moderation meinerseits ist jedenfalls günstiger als jeder Prozesstermin.

Chefs und Bedienungen oder Köche finden weiterführende Gedanken zu diesem Thema auch hier. Die Frage, ob eine Trinkgeldverteilung tatsächlich motivationsfördernd sein kann und wie sie praktisch durchgeführt werden kann, wird in den verlinkten Folgeartikeln ausführlich behandelt.

Mittlerweile gibt es auch ein hochinstanzliches Urteil, das sich ziemlich genau mit dieser Frage beschäftigt. Ich habe es aktuell kommentiert.

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69 Responses to “Wem gehört das Trinkgeld”
  1. Auch die hier aufgezeigte Praxis ist vermutlich zu grossen Teilen rechtswidrig. Die meisten Punkte sind in den Artikel auch bereits beleuchtet. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Du schreibst:

    “Wie kann man erreichen, ohne Nachteile für sich selbst / oder sogar den Job zu verlieren,…”

    Wer sich ungerecht behandelt fühlt, muss selbst etwas tun und setzt sich damit Risiken aus. Der liebe Gott oder der Staat kommt jedenfalls nicht daher und beschützt uns selbstlos. Es gibt eine Stelle beim Bundesarbeitsministerium, die Umgehungen des Mindestlohns untersuchen soll (die wird auf dem dargestellten Weg nämlich vielfach versucht) und es gibt auch in der Gastronomie Gewerkschaften. Und es gibt Arbeitsgerichte.

    Wenn alle Beschäftigten an einem Strang ziehen, gäbe es in eurem Fall auch die Möglichkeit, sich die abgegebenen Trinkgelder zu notieren oder zumindest eine Quittung des Arbeitgebers bei Einzahlung zu verlangen. Wenn ein Verschwinden dieser Gelder nachweisbar wäre, würde das evtl. auch den strafrechtlichen Tatbestand der Unterschlagung erfüllen, und dem mag sich vermutlich auch eine Freundin des Chefs nicht aussetzen.

  2. Bea sagt:

    Arbeite als Aushilsbedienug und bekomme 8,50 € die Stunde.
    Es gibt bei uns eine Zentralkasse.
    Die Gäste geben das Trinkgeld dort ab das weiß ich bekomme nix davon.
    Wenn ich was sage kann ich gehen.

  3. Hugine sagt:

    Guten Tag. Wie wäre denn die Lage, wenn man einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz als Trinkgeld bekommt, dieser aber viel niedriger ist als das eingenommene Trinkgeld?

  4. Meine Ansicht als Nichtjurist: Wie ausgeführt, kann Trinkgeld unter bestimmten Vorraussetzungen unter dem Personal verteilt werden, aber in seiner Gesamtheit. Eine pauschale Abgeltung in welcher Höhe auch immer ist rechtlich nicht haltbar. Das widerspricht der Charakterisierung als direkte Zuwendung vom Gast an das Personal und diese direkte Übergabe kann nicht durch Pauschalen sozusagen als “Schätzung” ersetzt werden.
    Nebenbei bemerkt ist eine solche Vorgehensweise auch für den Chef steuerrechtlich gefährlich, die hier eindeutig sämtliches Trinkgeld zunächst in seine Betriebseinnahmen übergeht.

  5. Kristl sagt:

    Bin Teilzeitkraft in OÖ
    Bezahle ca. 25€ im monat an Trinkgeldpauschale. Ich kommit dem trinkgeld kaum darüber da oft Chef kassiert oder auch z.b. bei zehrrungen eine gesamtrechnung ausgestellt wird. Was kann ich machen?

  6. Alina sagt:

    Ich habe kürzlich einen Aushilfsjob in einem Restaurant angefangen
    Die Aushilfen bringen nur das essen , nehmen Getränke Bestellungen auf und räumen den Tisch ab , decken ihm , polieren Gläser
    Die Chefin aber nimmt die Essensbestellung auf und kassiert ab.
    Wir bekommen Mindestlohn (8,50) und kein Trinkgeld
    Hat meine Chefin da vielleicht eine Gesetzes Lücke gefunden oder müsste ich trotzdem Anspruch auf Trinkgeld haben? Ist ein ziemlich schicker Laden wo auch penibel drauf geachtet wird ,dass das Besteck richtig liegt etc.

  7. Sarah sagt:

    Ich habe mir jetzt nen Wolf gesucht und auch leider in diesem Artikel keine zufriedenstellende Antwort gefunden, aber vielleicht kann mir ein Leser helfen:
    Wenn nun der Chef selbst auch im Service arbeitet: Hat er DANN ein Recht auf einen Anteil am Trinkgeld, das nach Aussage des Kunden “dem Service” gezahlt wird?
    Ja, oder nein … überwiegt sein Chefstatus, egal ob er bedient, oder nicht und er ist außen vor? Oder müsste er seinen Anteil lediglich versteuern im Gegensatz zu den Angestellten? Oder darf er das Geld für seine im Service verrichtet Arbeit annehmen?

  8. Auf diese Frage gibt es auch keine Antwort außer dem Grundsatz: “Trinkgeld gehört dem, der es bekommt, solange es keine anderen (z.B. innerbetrieblichen) Regelungen gibt.”

    Nach meiner persönlichen Meinung steht dem Chef Trinkgeld anteilig ebenso zu, soweit er arbeitet und nicht nur repräsentiert. Der Gast gibt Trinkgeld, weil er mit dieser Arbeit zufrieden ist

  9. kaliopi sagt:

    Hallo
    Arbeite seid 10 tage als Bedienung auf 450,-Euro Basis.
    Habe heute erfahren das ich mein Trinkgeld nicht behalten darf.
    Ende des Monats wird dann geschaut wie mein Umsatz war.
    Ich muss 28,-Euro in der Stunde einnahme von die Gäste haben, damit ich ende des Monats 20 % von mein Trinkgeld bekomme.Wird dieser Umsatz von 28,-Euro nicht erreicht bekomme ich nix.Außerdem wenn der Schicht Umsatz von 100,-Euro nicht erreicht ist muss ich 4 extra aufgaben machen. (Wie zb .Toilette putzen, Scheiben, Theke. ….usw)ist das erlaubt? ??

  10. dana sagt:

    hallo
    In eine der fililen von Firma wird verlangt das die kellner was im Service arbeiten, 3% von dem Umsatz rechnen und diese sume von tringeld abgeben(für kaffe koch,tecke).die rechnen das man im Service ca 10% von Umsatz Trinkgeld macht,aber das stimmt nicht.´Manchmal mussten paar kolleginen von privat Geld auch noch zahlen.Zbs:am ende des Arbeitszeit hat man 900 euro Umsatz,sollten ca 10% Trinkgeld haben(90 euro)3% von 900=27 euro.Von trinkged muss dann abgeben 27 euro,aber so viel Trinkgeld (90 euro)hab auch nicht gemacht(ca 50 euro nur) dann bleict mir 23 euro.
    Ist das normal?muss ich diese 3% hergeben?oder kann ich geben wie viel ich will oder garnicht?
    Danke

  11. angelo791027 sagt:

    Man kann Argumente walzen wie man will.
    Fakten: In Bayern gilt kein Tarifvertrag, die Gehälter/Stundenlöhne für Servicepersonal gehen bei 8,50 Euro los oder werden auf Umsatzbasis berechnet. (Mein Stundenlohn in den letzten sechs Jahren: ca. 11,00 Euro im Durchschnitt! Der Tariflohn wäre über 13,00 Euro). Arbeitszeiten flexibel, Löhne flexibel, Zulagen: keine, Sonntag, Feiertag, etc. Und dann dieses leidige Trinkgeldthema. Ist man in Deutschland nicht fähig, einigermaßen gerechtfertigte Löhne zu bezahlen und Zulagen abschaffen oder jedem zu bezahlen, der diese Leistung erbringt? Nein. Im Prinzip konnte man vor dem Mindestlohn 3,50 Euro/Stunde bezahlen und das Trinkgeld ganz einbehalten. In einem Bananenstaat wie Deutschland muss man erst einmal sein Recht bekommen - und dann wieder einen Arbeitsplatz:-))

  12. angelo791027 sagt:

    Die Argumente, wie das Servicepersonal ist nur ein Glied in der Kette kann nicht gelten! Warum?
    Weil jedes Selbstbedienungsrestaurant mit gleicher Qualität wesentlich niedrigere Preise hat und trotzdem meistens nicht lange existiert. Auch da müssen Sauberkeit, Qualität, Geschmack, etc. stimmen - und trotzdem können diese Lokale gegen Bedienungsrestaurants nicht bestehen. Da kann der gleiche Koch, der gleiche Ofen und das gleiche Ambiente vorhanden sein - der Gast legt meistens Wert auf Service. Sich nicht kümmern müssen, sich fallen lassen, bedienen lassen, geniessen, etc. stellt eben einen Wert dar, den man mit zusätzlichem Trinkgeld belohnen kann - nicht muss. In jedem Fall wird seit Jahren an der Schraube gedreht, die Löhne minimiert, das Stundenpensum ausgedehnt, Gelder abgezwackt - und von den Leuten nicht besteuert!

  13. angelo791027 sagt:

    Und letztendlich die alles beantwortende Frage:
    Wie viel Trinkgeld bekommt man, wenn man an der Tanke kassiert, im Supermarkt, im Selbstbedienungsrestaurant (als Koch, Küchenhilfe, Kassierer,…) an der Kasse, ….. Deshalb steht das Trinkgeld in erster Linie dem Service zu.
    Und wenn Trinkgeld verteilt wird - bekommt dann jeder in der Kette - auch Lieferant, Bauer, Metzger, ….

  14. angelo791027 sagt:

    Jordan: Ein mieser Kellner macht 6,5 % ein guter zwischen 9,5 und 12% Tip?
    Nach meinen Erfahrungen hängt das stark von der Lokalität und der Nationalität ab.
    Es gibt nun mal Nationalitäten, die nicht gewohnt sind Trinkgeld zu geben, weil es bei ihnen nicht üblich ist. Andere sparen es sich einfach. Trinkgeldgeier mögen sich darauf spezialisiert haben dem Gast das Geld aus der Tasche zu ziehen.

  15. Valeria sagt:

    Hallo zusammen,

    die Gastronomie ist echt eine Sache für sich… aber ich versuche es trotzdem mal hier eine Antwort zu finden, ob ich im Recht liege oder nicht..
    Ich arbeite in einem kleineren Restaurant, eher eine Gaststätte, aber dennoch sehr rustikal, schönes Ambiente, leckeres deutsches Essen, und Kegelbahnen.
    Meine Chefin, eigentlich eine super nette Person hat uns, 5 Kellnerinnen. Keine von uns ist auf Teilzeit oder so, nur wirklich als Aushilfe. Wir kriegen alle 8,50€ die Stunde, machen an Tagen von Dienstag-Donnerstag eher weniger Umsatz, trotzdem immer ganz guten, gut für unsere Chefin! An Tagen wie Freitag, Samstag, Sonntag mittag, und vor allem an Feierlichen Tagen wie Weihnachtszeit, Oktoberwochen usw auch ziemlich viel Umsatz. Unsere Chefin wird von Ihrem vater bezahlt, kriegt also einen festen Gehalt, wieviel wissen wir nicht, geht uns ja auch nichts an. In der Küche ist unser Koch, eine Schwester von unserer Chefin und die kriegen auch einen festen Gehalt pro Monat. Manchmal helfen auch 1-3 Leute, wenn viel los ist, noch in der Küche aus.
    Am Ende jeden Abends, macht eine von uns, zusammen mit der Chefin, Schlussdienst. Heißt also alles aufräumen, sauber machen, und natürlich den Umsatz zählen.
    Wir haben plus Umsatz noch Kegelbahn Geld (pro Stunde 7Euro), manchmal Bauernstuben Miete (25 Euro) und das Wechselgeld.
    Dann rechnen wir aus. Wir haben z.B. einen Umsatz von 2.500 Euro (ungefähr). dann sind da noch (wenn es ein guter Abend war, und die Gäste uns auch angemessenes Trinkgeld geben) 50 Euro Trinkgeld übrig. Einen Teil davon bekommt die Küche. Sagen wir 20 Euro. Das finden wir schon unfähr, weil die ihren festen Gehalt kriegen, und nicht die patzigen Kommentare der Gäste sich anhören müssen, wenn das Essen mal zu versalzén war. Damit müssen wir umgehen. Ok 20 Euro in die Küche. Dann haben wir meine Chefin an dem Abend gehabt (Theke, zum Teil auch Service), mich, und eine andere Kellnerin. die 30 Euro teilen wir pro Stunde auf. Also ich 5 Stunden, meine Kollegin 4, und meine Chefin, was wior scheisse finden, will auch immer was davon haben. Wir rechnen das Trinkgeld in Stunden aus, und kriegen am Ende, weil wir es uns mit sovielen Teilen müssen, am Ende nur 10 Euro…. ist das normal? Chefin und Trinkgeld?

  16. Lina sagt:

    Hallo,

    ich arbeite in der Gastronomie eines Vereines. Dieser möchte nun, nach etlichen Streitereien um die Trinkgeldverteilung (gerechte Aufteilung unter den Mitarbeitern, selbst nach einvernehmlicher mündlicher Vereinbarung, hat nicht funktioniert), einen Aushang erstellen in dem die Gäste darauf hingewiesen werden, sämtliche Trinkgelder als Spende für den Verein in eine Sammelbox zu werfen. Darf der Verein als gemeinnütziges Unternehmen dies tun?

    Wenn die Vereinbarung schon mündlich getroffen wurde und sich trotzdem ein Mitarbeiter nicht daran hält, darf sogar eine Abmahnung ausgesprochen werden?

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus

  17. Den juristischen Hintergrund (Abmahnung) kann ich mangels Fachwissen schwer abklären. Meine Abschätzung zur Trinkgeld-Praxis: Dem Eigentümer kann schwer untersagt werden, Empfehlungen per Schild auszusprechen, selbst wenn es schlechter Stil ist. Ansonsten agiert der gemeinnützige Verein anscheinend als Arbeitgeber. Als solcher darf er den Mitarbeitern gegenüber gegebene Trinkgelder jedenfalls nicht selbst einbehalten oder einfordern.

  18. Baurenhas sagt:

    Darf der chef meine kellnergeldtasche kontrollieren wieviel Trinkgeld ich gemacht hab? ( ist meine eigene und mein eigener Stock)

  19. Nach meiner Nicht-Juristen-Meinung darf er das nicht.

  20.  
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