Behördliche “Ekellisten” bundesweit im Internet
Posted by gastromartini in Gastronomie in der GesellschaftZum Umgang der Behörden mit der jetzt eintretenden Veröffentlichungspflicht von Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung: Eine Internetrecherche
Zuletzt hatte ich mich mit den Veröffentlichungen des zuständigen Bayrischen Landesamts zu Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwacher beschäftigt. Seitdem habe ich mal recherchiert, wie andere Bundesländer die neue Rechtssituation handhaben.
Für Gastronomen sind dabei drei Punkte bemerkenswert:
- Das Land Berlin folgt seiner Linie, in einer Art behördlichen Restaurantführer alle Betriebe samt ihren positiven oder negativen Kontrollergebnissen aufzuführen.
- Eine tatsächliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen erfolgt derzeit lediglich in Bayern und Nordrhein-Westfalen, was eine m.E. juristisch relevante, eklatante Ungleichbehandlung darstellt.
- Ein erstes Verwaltungsgerichts-Urteil hat eine derartige Veröffentlichung untersagt, weil es ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise beruhend auf dem strapazierten, neuen §40 LMFG hat. Da wird noch viel gestritten werden, mehr als ein Punktsieg für Befürworter von Vernunft ist das nicht.
Jetzt zu den Ergebnissen einer zweiwöchigen Recherche-Reise im Einzelnen, Stichtag ist der 14.12.2012:
Ekellisten in einzelnen Bundesländern: Versuchsaufbau einer Wochenrecherche gibt auch Aufschluss über Webkompetenz der Behörden
Die Boulevardpresse hat das Thema zwar noch nicht (wieder) erreicht, aber als Ekellisten werden diese "Veröffentlichungen" später sicher wieder betitelt werden. Daher bediene ich mich gleich solcher Begrifflichkeit. Ausgangspunkt meiner Recherche war die Frage, unter welchen Suchbegriffen ein unvorbelasteter Nutzer, vulgo User, an seinem Wohnort nach negativen Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwacher suchen würde. Ich habe mich zunächst auf folgende Standard-Sucheingabe bei Google verlassen:
Lebensmittelüberwachung BUNDESLAND liste kontrollergebnisse mängel
Überraschendes Ergebnis: Lediglich für Bayern und den Nordverbund Bremen Hamburg Niedersachsen führt diese Anfrage überhaupt zu verwertbaren Links zu den zuständigen Behörden mit verwertbaren Hinweisen zum Thema.
In allen anderen Fällen wird die Suchanfrage gefüttert mit Zeitungsberichten zu ähnlichen Fällen, bei regionaler Nähe mit den neueren Veröffentlichungen der LGL in Bayern oder Hinweisen örtlicher IHKs zum Thema. Selbst eine Datumsausgrenzung, um veraltete Diskussionen auszuschalten, hilft nicht weiter. Meist muss über den Umweg der Wikipedia das entsprechende Portal der Landesregierung oder der Hauptstädte aufgesucht werden und eine mühsame Klick-Tour nimmt ihren Anfang.
Natürlich kann man diese Fehler auch getrost dem Suchalgorithmus von Google anlasten, der sich angeblich in dieser Hinsicht aber permanent verbessert. Sie zeigen aber schon ganz deutlich, dass die Tragfähigkeit der geforderten Internet-Transparenz zuerst einmal von den Fähigkeiten der seitens der Behörden beauftragten Webdesigner abhängt. Im Umkehrschluss: Für den einzelnen Gastronomen oder Unternehmer im Lebensmittelbereich errechnet sich die Gefahr, sich auf einem Internet-Pranger wiederzufinden nicht nur aus der persönlichen Einschätzung und Befindlichkeit seines zuständigen Kontrolleurs, sondern auch aus dem Finanzrahmen, den seine zuständige Behörde für Webdesign ausgeben kann.
In einem Staat, der Wert auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb legt und die Vergleichbarkeit der zugeordneten Chancen garantieren will, mag dieser Umstand in juristischer Beurteilung noch eine Rolle spielen.
Allein den neu gefassten § 40 LMFG betreffende Erwägungen spielen aber in einem ersten Urteil bereits eine große Rolle:
Erster Klageerfolg gegen Internetpranger vor dem VG Karlsruhe
In einem der ersten Verfahren zu diesem Thema hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil gesprochen. Ein Pforzheimer Gastronom hatte sich dagegen gewehrt, die Ergebnisse einer in seinen Betriebsräumen durchgeführten Lebensmittelkontrolle im Internet wiederfinden zu müssen.
Der sachliche Hintergrund spielt hier zunächst keine Rolle. Wichtig für alle anderen Kollegen ist die Begründung, mit der die Richter ihm Recht gaben, obwohl "einiges dafür [sprach], dass der Gaststättenbetrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte."
Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.
VG Karlsruhe Beschluss vom 07.11.2012 (2 K 2430/12)
Dieser Tenor läßt darauf schließen, dass die Gerichte in Zukunft nur Veröffentlichungen im Internet zulassen werden, wenn tatsächlich verdorbene Lebensmittel im Umlauf gebracht worden sind oder bereitgehalten werden. Ein solches "NO GO" ist weder von mir noch von anderen Mitstreitern jemals als schützenswert erachtet worden, sondern hier empfehlen wir ohne weiteren Pranger ganz einfach die Stilllegung des Betriebs, wie es das Gesetz ohnehin schon immer vorsieht. Worauf implizit das VG ebenfalls hinweist: Eine "Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher" sei "nicht unerlässlich", sprich, in diesem Fall nicht zwingend notwendig und auch nicht alternativlos.
Auf Deutsch: In einem solchen Betrieb wurde mehrfach gegen die Hundertschaften an verschiedenen Vorschriften verstoßen, die das deutsche und europäische Recht für Kleingastronomen bereitstellt. Niemand, der hier gegessen oder getrunken hat, ist aber einer ernsten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Es wurden keine zu beanstanden Lebensmittel in Verkehr gebracht. Allein dieser Umstand kann aber nach Ansicht der Richter eine solch existenzgefährdende Maßnahme rechtfertigen, dann aber sogar meiner Meinung nach zu Recht.
Dem steht auch nicht entgegen eine manchmal als anderslautend charakterisierte Entscheidung des VG Regensburg, der sich neben vielen weiteren, eklatanten Hygieneverstößen eben auch auf die Bereithaltung verdorbener Lebensmittel zum Verkauf bezieht, ohne die vom VG Karlsruhe angesprochene Grundproblematik weiter anzusprechen. Auch diese Kammer konzentriert sich in einem ansonsten anscheinend bodenlosen Fall von Schlamperei auf das beanstandete Lebensmittel selbst, kristisiert aber trotzdem die in Bayern geübte Praxis, solche Meldungen kommentarlos über bestimmte Zeiträume im Netz bestehen zu lassen.
Dazu wird es natürlich noch viele weitere Urteile geben, verursacht von denen, die sich ein solches Verfahren leisten können (selbst wenn der Ansatz Mut macht). Bis zur höchstricherlichen Einigung werden jedenfalls noch Jahre ins Land ziehen.
Was schon an dieser Stelle auffällt und sich durch die weiteren Recherchen zieht wie ein roter Faden ist der Umstand, dass noch nicht einmal geklärt ist, welche Behörden was und vor allen Dingen wo "melden" oder veröffentlichen sollen. Einige melden forsch von sich aus, andere ziehen den Kopf ein. Pech für den Gastronomen, wenn er im "falschen" Kreis oder Stadt arbeiten möchte.
Jedes Bundesland setzt so genannte Veröffentlichungspflichten anders oder gar nicht um: Die Einzelergebnisse
Bayern
Als Bayer habe ich ja im Vorartikel bereits ausführlich über meine Eindrücke berichtet. Die Standardsuche hat lediglich ein weiteres Beispiel für vorschnelle Be- und Verurteilung zutage gefördert. Interessant lediglich die Verschwiegenheit der Behörden auf Nachfrage der Presse und der Umstand, dass dieser Vorgang sogar unter obiger Rechtsbeurteilung bedenklich sein könnte, nachdem es augenscheinlich nie zu einer Gefährdungslage gekommen ist.
Baden-Württemberg
Bei einer direkten Suche ist nichts zu finden. Lediglich einzelne Kreisbehörden verweisen auf den richtigen Link, über den dann die endgültige Zielseite zu finden ist. Dort ist eine nach Landkreisen gegliederte, anklickbare Grafik hinterlegt. Im Verlauf der Recherche wurde hier fleißig gearbeitet, die Listen wurden mit den Landkreislogos aufgehübscht und hier ist im Gegensatz zu anderen Ländern immerhin ein Ansprechpartner zu finden. Eine kursorische Überprüfung der Hälfte der Landkreise inklusive der größeren Städte hat vier hinterlegte Nennungen ergeben. Hier wird begrifflich sehr gerne mit dem Begriff "ekelerregend" gearbeitet, Details oder genauere Informationen werden nicht gegeben und sind zumindest nach bisheriger Sicht auch nicht vorgesehen. Die Liste macht nicht ersichtlich, über welchen Zeitraum eine Veröffentlichung vorgesehen ist.
Immerhin wird aber auf der Mutterseite erklärt, was dieses Portal darstellen soll und dass man zur Veröffentlichung quasi gezwungen sei. Die Skepsis und die Sorge vor Schadensersatzklagen dringen aus jeder Zeile:
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden
Dem gebrandmarkten Gastronomen, der sich aus finanziellen Gründen nicht wehren kann und dennoch seine Existenz verlieren könnte, wird dieser versuchte Haftungsausschluss wenig nützen. Er bezeichnet höchstens die bewusste Armseligkeit des gesamten Verfahrens.
Saarland
Hier ist nichts zu finden außer einem Artikel des saarländischen Rundfunks, in dem die Absicht der Regierung erklärt wird, unbedingt ein Hygiene-Barometer einführen zu wollen. Zugleich wird die Frage erörtert, wie 35 Lebensmittelkontrolleure dies erreichen sollen, selbst wenn das Bundesland weniger Einwohner hat als die bayrische Landeshauptstadt München.
Die nach mehrerenKlicks über Wikipedia gefundene Seite der entsprechenden Landesanstalt informiert jedenfalls nur darüber, dass sich das VIG geändert hat.
Gastronomen und Lebensmitelunternehmer im Saarland haben jedenfalls gute Chancen, die jetzt folgende Juristerei wenigstens bis zur Phase der Oberverwaltungsgerichte gemütlich aussitzen zu können.
Rheinland-Pfalz
Auch in Rheinland-Pfalz bringt die Google-Suche nichts, erst Wikipedia führt auf die Regierungsseiten. Hier wird aber anscheinend der umgekehrte Weg eingeschlagen. Man befreit sich kommentarlos von jeder Mitverantwortung und verweist auf die jeweiligen Behörden der Kreise und Städte.
Nach zugegeben kursorischer Nachprüfung findet sich auf den dortigen Seiten nichts, manchmal sind Excel-Tabellen angelegt, die immerhin zeigen, wie man sich spätere Einpflegung vorstellen könnte. Interessant höchstens wie auch in später analog gefundenen Ansätzen, dass als Kriterium eine Chargen-Nummer mit abgefragter PIN-Nummer eingepflegt wird.
Dies beweist immerhin, dass einzelne Bearbeiter dieses rudimentären Systems der oben dargestellten Auffassung des VG Karlsruhe bereits im Vorgriff und ohne Aufforderung zu folgen scheinen: Internet-Pranger hat allein mit verdorbenen Lebensmitteln zu tun.
Wer allerdings ursprünglich diese Listen erstellt hat, kann man nicht nachvollziehen. Dieselben Anlagen von Excel-Tabellen ziehen sich mit geringen Abwandlungen durch alle nicht vorbereiteten Bundesländer. Das beweist aber nur, dass auch Beamte bevorzugt abschreiben, wie wir alle es schon zu Schulzeiten getan haben.
Nordrhein-Westfalen
Auch für Nordrhein-Westfalen ergibt die Suche zunächst kein Ergebnis, wenn auch mit überraschendem Ausgang. Die gleichlautende Suche für das Bundesland Sachsen führt mich nämlich später zu einem WDR-Bericht, in dem die entsprechende Liste verlinkt ist.
Sie heißt Lebensmitteltransparenz, darauf muss man als Verbraucher natürlich erst mal kommen. Ansonsten ähnelt sie der Liste der LGL Bayern, nur dass hier die Richtlinien noch eine Stufe abwertender sind für die Betroffenen (dafür gibt es bisher auch "nur" 20 Betriebe, die sich auf der Liste wiederfinden). Zitat zu den Regeln:
Die eingestellten Datensätze werden automatisch nach Ablauf von einem Jahr nach der Veröffentlichung gelöscht, um dem Rechtsstaatsgebot zu genügen.
Falls ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 € reduziert wird, entfernt die Behörde, die für die Einstellung der Information in das Portal verantwortlich ist, umgehend die Eintragung aus dem Internet."
Quelle Lebensmitteltransparenz.nrw.de [2012-11-30]: [Hinweise zur Veröffentlichung nach §40 LMFG], [http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/hinweise], Stand: [30.11.2012])
Im Gegensatz zur bayrischen Variante finden sich Hinweise zur Mängelbehebung nur auf der mühsam anklickbaren Detailseite zu den Einzelberichten, und auch dort nur, wenn man weiß, dass "Details" nochmals anklickbar sind. Dieses Vorgehen kann man im bundesweiten Vergleich nur noch als unverschämt klassifizieren. Jedem Betroffenen, der die Bevölkerung nicht mit verdorbenen Lebensmitteln bedroht hat und daher diesen Blog ohnehin nicht zu lesen braucht, ist nur zu raten, sofort zum Rechtsanwalt zu gehen bzw. sich Schutz bei seinem Berufsverband zu holen.
Zum Ausgleich ist in der Navigation ein Unterpunkt "Richtigstellungen" eingebaut. Anscheinend hat die Behörde vor, sich hier anstelle einer Entfernung der gebrandmarkten Betriebe aus der veröffentlichten Liste für evtl. Vorverurteilungen zu entschuldigen. Derzeit ist hier aber noch nichts hinterlegt.
Eine derart überzogene und pauschale Vorverurteilung, die sogar erst im Nachgriff ("falls später juristisch festgestellt wird, dass") korrigiert werden kann, ist vor dem Hintergrund anderer Urteile derart überzogen, dass sie nach Schadenersatzforderungen geradezu schreit.
Hessen
Die erste relevante Information aufgrund der Standardsuche findet sich bei der IHK Lahn-Dill. Dort wird auf die anstehende Veröffentlichungspflicht hingwiesen:
Der Eintrag bleibt für drei Monate im Netz, dabei wird der Firmenname, das Kontrolldatum und der etwas verallgemeinernd formulierte Beanstandungsgrund genannt
Das zuständige Ministerium verweist auf die (nicht anklickbaren) Behörden der Kreise und Städte. Auch auf der Seite der Stadt Frankfurt/Main findet sich kein Hinweis.
Bremen
Die Standardsuche für Bremen führt dagegen sofort zur zuständigen Stelle. Die verweist (zu ihrer Entlastung?) auf die offizielle Begründung des Bundestags zur Änderung des VIG.
Ansonsten sei per staatsvertraglicher Regelung das Land Niedersachsen zuständig, das die relevanten Informationen auf einem eigenen Netzportal anbieten werde.
Niedersachsen
Dieses Portal findet sich sofort. Es ist grafisch gut gelöst, auf einer Karte können die einzelnen Landkreise plus Bremen angeklickt werden oder eine Gesamtübersicht abgefragt werden.
Zum Zeitpunkt der Recherche lagen Null Ergebnisse vor, die schon bekannten Excel-Listen waren angelegt. Auch hier möchte man sich wohl auf gezogene Lebensmittelproben konzentrieren. Im Verlauf der Recherche wurde auch hier weiter gearbeitet. Hier will man anscheinend zukünftig "Listen der Verstöße" und daneben "Listen der widerrufenen Verstöße" veröffentlichen. Was ein widerrufener Verstoß sein soll, kann nur vermutet werden. Vielleicht sollen hier Negativergebnisse auf ewig in der aktiven Liste bleiben, bei Mängelbeseitigung kommen sie dann (nochmals) auf die Widerrufsliste?
Glückliches Niedersachsen. Kein Missetäter im Vergleich zu so vielen Sündern in Bayern! Vielleicht liegt es daran, dass der Kontrolleur schon Stunden im Voraus zu sehen ist, während er im Süden urplötzlich um die Bergkante herumfetzt.
Hamburg
Auch in Hamburg findet man sofort zur zuständigen Behörde, auch hier ist die zugehörige Sünderliste leer.
Auch hier wäscht man seine Hände in Unschuld und verweist auf die lästige Veröffentlichungspflicht, die keinesfalls mit einer Risikowarnung betreffend die Gesundheit der Verbraucher verwechselt werden sollte. Echte Gefahren würden allein unter Lebensmittelwarnung.de veröffentlicht, dem Portal des zuständigen Bundesministeriums.
Die Eintragungen (auf der Hamburger Liste, Anm. von mir) betreffen keine endgültig bestätigten Verstöße, sondern lediglich Fallgruppen, in denen die zuständige Behörde aufgrund festgestellter Tatsachen davon ausgeht, dass einer der genannten Verstöße begangen wurde.
In Hamburg ist man sich also zumindest im Klaren darüber, einzelne Betriebe lediglich aufgrund eines Verdachts an den Pranger zu stellen oder eben nicht.
Schleswig-Holstein
Trotz seiner Nähe zum gerne als Vorbild dargestellten Dänemark schläft Schleswig-Holstein tief und fest. Die Standardsuche erbringt überhaupt kein Ergebnis, und auch die Analyse der Website des Landes führt nicht weiter.
Ratlos habe ich den Zuständigkeitsfinder des Landesportals bemüht. Die dort deklarierte Version des VIG hat aber mit der aktuellen Rechtslage nichts mehr zu tun.
Wirte in Schleswig-Holstein können also beruhigt den Streit im Rest der Republik abwarten, um sich dann gemächlich auf neue Situationen einstellen zu können, wenn die Rechtslage geklärt ist.
Brandenburg
Auch in Brandenburg ist die Seite der zuständigen Behörde erst auf dem Umweg über Wikipedia zu finden. Auch hier verweist man auf die Lebensmittelwarnungen des Bundes und will sich ansonsten betreffend zukünftiger Veröffentlichungen an Überschreitungen von Grenzwerten orienieren.
Ein Anklicken der angebotenen Links öffnet wieder die schon bekannte Anlage von Excel-Tabellen, die eine spätere Einpflegung von LÜ-Berichten ermöglichen soll.
Die Standardsuche selbst eröffnet immerhin den Link zu einer parlamentarischen Anfrage, die Aufschluss über den Zustand der Lebensmittelüberwachung in Brandenburg allgemein zulässt.
Mecklenburg-Vorpommern
Auch die Standardsuche für Mecklenburg-Vorpommern liefert zunächst wenig Brauchbares. Nach einem unfreiwilligen Umweg über die Seite der Firma, die das Regierungsportal betreut, findet sich die Seite des zuständigen Landesamtes.
Hier wird wiederum auf die allgemeinen Lebensmittelwarnungen des BMLV verwiesen, etwas versteckt kann sich der akribische Sucher auf die Informationen nach §40 LMFG durchklicken. Diese Seite enthält die leere Excel-Liste mit Chargen-Nummern und Grenzwertüberschreitungen, die bereits aus anderen Bundesländern bekannt ist, die letzte Aktualisierung stammt vom 6.9.2012.
Sachsen
Die Standardsuche erbringt kein Ergebnis, die Regierungsseite führt nach längerem Ergebnis zumindest zur Information, dass keine Informationen vorliegen, die der Öffentlichkeit nach § 40 LMFG mitgeteilt werden müssten.
Weitere Links oder Infos werden nicht angeboten und der mühsame Weg bis zu dieser Seite erweckt nicht den Eindruck, als solle sich in nächster Zeit daran etwas ändern.
Sachsen-Anhalt
Noch weniger gibt es aus Sachsen-Anhalt zu berichten. Standardsuchergebnis Null, das Regierungsportal gibt allgemein gefasste Auskünfte zur Struktur der Lebensmittelüberwachung.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass Wirte im Umfeld von Berlin schon gefährlich leben, was ungewollte Anprangerungen anbelangt. Zunehmende Entfernung von der Hauptstadt lässt das Leben aber schon deutlich gemütlicher werden.
Thüringen
Auch in Thüringen beschränkt man sich noch auf immerhin ausführlichere Weiterverweise zum Thema Lebensmittelüberwachung und Gesetzesgrundlagen sowie die Lebensmittelwarnungen des Bundes.
Veröffentlichungspflichten sind auch hier noch kein Thema.
Sonderweg in Berlin: Kontrollergebnisse als Restaurantführer
Einen Sonderweg in mehrfacher Hinsicht beschreitet Berlin. Die Google-Suche mittels des Standardtextes ergibt zunächst keine Ergebnisse, was wegen der Vorreiterrrolle des Stadtstaats bei so genannten Ekellisten und dgl. zunächst überrascht. Die Verwendung solcher Begriffe oder aber die Homepage der Verwaltung bringt uns aber schnell weiter.
Dort verweist das Land Berlin auf die Zuständigkeit der Bezirksämter. Wegen eines vorgeschalteten Anhörungsverfahrens sei aber mit Veröffentlichungen auf der Grundlage des §40 LMFG erst nach einiger Zeit zu rechnen.
In Berlin werden aber schon längst alle Kontrollergebnisse veröffentlicht. Dazu muss man auf den Landesseiten etwas tiefer wühlen und einige überraschend fehlende Linkverweise umschiffen. Auch das "Highlight" vergangener Jahre, die so genannte Pankower Ekelliste ist derzeit nicht zu erreichen, dafür aber eine Fotogalerie, die in ihrer Einseitigkeit eigentlich nur als Generalangriff auf die gesamte Gastronomie zu verstehen ist.
Ob diese Zugangserschwernisse reiner Nachlässigkeit oder technisch nötiger Aufrüstung geschuldet sind oder man angesichts der Unsicherheit über die rechtliche Zulässigkeit solcher Veröffentlichung kalte Füße bekommen hat, darüber kann nur spekuliert werden.
Der Kommentar dazu verweist jedenfalls auf das gesamtberliner Projekt "Sicher Essen", in das der Modellversuch eingegliedert werden solle.
"Sicher essen" in Berlin: Eine Verwaltung zieht blank mit totaler Transparenz?
In Berlin ist ein echter Restaurantführer der Lebensmittelkontrolleure entstanden. Hier kann man mittels einer Umkreissuche oder auch nach Bewertungsgesichtspunkten oder Betriebsarten die Kontrollergebnisse seit Entstehung des Portals durchforsten oder sich auf einer Karte anzeigen lassen.
Ein Restaurantführer der Behörden der ganz besonderen Art, dem man zugestehen muß, dass er gut gemacht ist und zumindest alle Betriebe gleichermaßen be- oder entwirbt. Außerdem wird mit einem Punktesystem deutlich gemacht, in welchem Bereich etwaige Mängel wie stark zu Bedenken geführt haben. Das ist zumindest im Vergleich zu auf bayrischen Listen gefundenen Allgemeinplätzen ein weiterer Vorteil. Das Bezirksamt Lichtenberg veröffentlicht daneben noch scheinbar einmal monatlich detailliertere Ergebnisse.
Natürlich kann nicht bestritten werden, dass sauber arbeitende Betriebe im Rahmen eines derart gut aufbereiteten Informationssystems einen Wettbewerbsvorteil erhalten, der ihnen auch zusteht. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen Kritikpunkten, die ich immer wieder dargelegt habe.
Ganz plakativ: Wir leben in einem Land, das sich Monate lang über Googles Streetview aufgeregt hat, in dem für jedermann jederzeit öffentlich zugängliche Bilder veröffentlicht werden sollten. Dies wurde mit dem Thema Datenschutz begründet. Auf der anderen Seite aber soll die jederzeitige und fraglose Veröffentlichung eines Verwaltungsvorgangs betreffend bestimmter Gewerbebetriebe völlig in Ordnung sein? Das ist nicht nur schizophren. Es bedeutet, dass diese Gesellschaft zwar das Abfilmen von Fassaden eines Straßenzugs ablehnt, ein Gang durch die dahinter liegenden Wohnzimmer aber darf man jederzeit ins Netzt stellen.
Fazit: An der angestrebten, bundesweiten Transparenz fehlt es meilenweit, lokale Vergleichbarkeit wird sogar noch weiter zerstört
Grundsätzlich stand hinter der Novelle des LMFG, die die hier untersuchten Veröffentlichungen angeordnet hat, die Idee, für einen besseren Verbraucherschutz zu sorgen. Wie vorhergesagt, ist das gründlich schief gegangen.
Die Behörden reagieren hilflos bis nervös, weil ihnen mögliche Schadensersatzforderungen bei Fehlverhalten in einem derart hochsensiblen Bereich bewusst sind. Daher die Vielzahl der formulierten Abschwächungen auf den einschlägigen Websites mit dem Tenor, es handele sich hier keineswegs um Gesundheitswarnungen, die angezeigten Betriebe würden keinesfalls unbedingt die Bevölkerung schädigen (wollen) und man folge ohnehin nur den auferlegten Pflichten des Gesetzgebers. Soweit Betriebe überhaupt gebrandmarkt werden, wird der Inhalt der Anzeigen hinter Allgemeinfloskeln verborgen, die für den Benutzer keinerlei Informationswert besitzen.
Ja, warum dann, fragt sich der genervte User, landen diese Betriebe denn dort, wo sie jetzt unlöschbar und unverrückbar sind? Was will der Gesetzgeber denn dann erreichen?
Hinzu kommt, dass die Recherche einen weiteren Punkt zweifelsfrei bestätigt: Die Ungleichbehandlung vergleichbarer Gewerbebetriebe in diesem Staat schreitet weiter voran. Eine schon von sechzehn verschiedenen (Nicht-)Raucherbehandlungen gebeutelte Branche wird fraglos weiteren Unwägbarkeiten ausgesetzt. Die Erfolgschancen eines Betriebs hängen eben davon ab, in welchem Bundesland er residiert.
Personell weit unter der sachlichen Notwendigkeit besetzte Lebensmittelüberwachungsbehörden dürfen sich jetzt noch mit der Frage auseinandersetzen, welche Berichte sie wo und wie ins Internet setzen. Sie selbst mögen diese Möglichkeit begrüßen. Während sie aber bisher kraft der Alleinstellung ihrer Behörde im lokalen Umfeld zumindest eine Gleichbehandlung der Unternehmen im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes sicherstellen konnten, müssten sie sich jetzt zusätzlich mit allen anderen Behörden in der Bewertung der eigenen Arbeitsergebnisse vergleichen, falls sie eine tatsächliche Transparenz für den Verbraucher erreichen wollten. Den Recherche-Ergebnissen ist unschwer zu entnehmen, dass der Staat sie dabei alleine lassen wird.
Nach wie vor aber ist es ein zentrales Gebot unserer Verfassung, dass die Bürger wie auch gewerbliche Subjekte in diesem Staat gleich behandelt werden, was ihre Entfaltungsmöglichkeiten anbelangt. Und so werden es am Ende wieder einmal die Gerichte und andere Behörden kontrollierende Institutionen sein, die über Schicksal oder wenigstens Ausgestaltung einer übereilt verfassten und schlampig ausgeführten Gesetzesvorlage entscheiden.
Gerichte und Bundesrechnungshof sehen Handhabung der Lebensmittelsicherheit ganz anders als der Gesetzgeber
Dem Tenor der eingangs erwähnten bisher vorliegenden Urteile von Verwaltungsgerichten lässt sich bereits unschwer entnehmen, dass die Gerichte den Schwerpunkt ihrer Beurteilung darauf setzen werden, ob tatsächlich verdorbene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurden oder auch nur gefunden wurden. Dafür gibt es keine Entschuldigung und solche Fälle brauchen hier auch gar nicht weiter diskutiert werden. In allen anderen Fällen wird die vorliegende Gesetzesgrundlage vermutlich auf lange Sicht zu dünn sein, um Existenzen dauerhaft im Internet brandmarken zu dürfen. Ein wesentliches Element der Betrachtung dabei wird sein, dass unbeschadet irgendwelcher "Löschungsvorgaben", die jetzt ja noch schwanken zwischen drei und zwölf Monaten, eine endgültige Löschung des Eintrags durch die auslösende Behörde technisch gar nicht möglich ist. Das Internet vergisst nichts. Wer einmal auf einer solchen Liste gelandet worden ist, wird in deren Zusammenhang immer zu finden sein, zumindest für böswillig gesinnte Konkurrenten. Der informationshungrige Verbraucher wird sich selten die Mühe machen, in entsprechenden Archivdateien zu stöbern.
Bedauerlich ist nur, dass die Kleinbetriebe in der Gastronomie der Kneipe um die Ecke, an die sich mein Blog wendet, Zeit und Risiko für entsprechende Prozesse nicht aufbringen können und sich so auf das schon jetzt erwartbare Ende nur durch Hoffen und Wegducken einstellen können.
Fast noch bedauerlicher, für mich persönlich aber eine Befriedigung ist ein Dokument, das mir im Rahmen dieser Recherche zufällig in die Hände gekommen ist. In ihrer Not bei der Bewältigung des Dioxinskandals 2011 hat die Bundesverbrauchervernebelungsministerin, Frau Aigner, beim Bundesrechnungshof ein Gutachten beauftragt, wie Schwachstellen im Gesundheitsschutz bewältigt werden und die dazugehörige Verwaltung effektiver gestaltet werden könnte.
Diese 170 Seiten sind absolut lesenswert für Leute, die sich ernsthaft mit dieser Materie beschäftigen möchten. Praktisch jeden meiner Kritikpunkte der letzten Jahre, die zuförderst angegangen werden müssten, bevor man im Schnellverfahren juristisch unhaltbare Listen durchprügelt, kann man dort finden. Mangelhafte und undurchsichtig geschlüsselte Ausstattung der Lebensmittelüberwacher plus uneinheitliches und zersplittertes Behördensystem, halbherzige und interesselose Umsetzung des verordneten HACCP-Arbeitsprinzips, fehlende Schulung und Zugangsüberwachung zum Gastronomiesektor, Primat bei der Überwachung des ausschlaggebenden Futtermittelsektors.
Immer wieder wird auf die Möglichkeiten eines pro-aktiven Verbraucherschutzes hingewiesen, wenn das System der Eigenkontrollen, also HACCP, endlich auch von staatlicher Seite nicht als Worthülse aufgefasst werden würde (weil diese es nämlich als Letzte noch nie verstanden hat, meine Meinung), sondern mit vernünftigen Normen ausgestattet auch allgemeinverständlich umgesetzt werden würde.
Das könnte natürlich die Konsequenz haben, dass sich Politiker irgendwann auch an solchen Kriterien messen lassen müssten. Wer aber dieses Gutachten liest und vergleicht, was in den letzten zwei Jahren außer Mundpropaganda tatsächlich geschehen ist, braucht keine HACCP-Diskussion: Hier geschieht faktisch nach wie vor nichts außer nicht wehrfähige Kleinbetriebe an einen hanebüchenen Pranger zu stellen und damit dem Prinzip des blinden Aktionismus Genüge getan zu haben. Die Boulevardmedien hat es gefreut. Die nächste sachgerechte Diskussion erfolgt erst wieder beim nächsten erwartbaren Lebensmittelskandal, statistisch kommt der ja Anfang nächsten Jahres. Mein Tip: Entweder Wild oder Pute wird es sein.
Tags: Ekelliste, HACCP, Hygiene, Kontrolle, Lebensmittelüberwachung, Smiley, Verbraucherschutz
Fakt ist aber auch, dass es viel zu wenige Kontrolleure gibt. Mein Bruder wollte sich mal darin ausbilden lassen ( er ist Koch) keine Chance!
Ich kenne auch so einige Läden, bei denen ich sicher bin, dass da alles mehr als nur unhygienisch läuft. Dennoch interessiert das keinen. AUf ANfrage beim gesundheitsamt hin hieß es, man würde sich darum kümmern. Nach nunmehr zwei Jahren ist nichts passiert :/
Ich sehe diese Tendenz in Berlin als sehr gespalten an. Die eine Seite ist der Gastronom, der öffentlich angeprangert und bloßgestellt wird und auf der anderen Seite ist es der Gast, der sich nicht “vergiften” möchte. Ich habe nichts gegen gerechtfertigte Kritik, wenn es an Qualität der Waren bzw. an der mangelnden Hygiene usw. liegt. Wo aber beginnt eine schlechte Qualität und wer “schwärzt” warum jemanden an? Der Grad der Qualität bemisst sich doch in einem normalen Wirtschaftssystem in der Zahl der Gäste bzw. der erwirtschafteten Umsätze. Ergo sollte doch auch der Markt in der Lage sein sich selbst zu bereinigen. Oder?
Es erinnert mich etwas an alte Zeiten, nur hieß die Sau, die damals durch das Dorf getrieben wurde anders….
Tatsächlich hat Berlin die zumindest in meinen Augen fairste Variante des Internetprangers gefunden, als es zumindest den gut abschneidenden Gastronomen sozusagen die Plasttform eines Gatsronomieführers anbietet. Das erledigt aber nicht meine grundsätzlichen Kritikpunkte:
Nach wie vor ist die Ausstattung der Lebensmittelkontrolleure auch in Berlin zu schlecht, um eine zeitnahe Nachkontrolle gerade nur mittelschwer eingestufter Mängel zu gewährleisten. Gerade die machen aber den Konkurrenzkampf virulent. Schwere oder keine Mängel, da stimme ich zu, muss der Markt möglichst sofort bereinigen.
Früher war die staatliche Kontrolle eine Aufgabe der Gesundheitsfürsorge. In Zeiten knapper Kassen ist man auf das Verursacherpinzip übergegangen. Wer Fehler macht, muss die Kontrolle selbst zahlen. Logische Folge in einem System, in dem auch Lebensmitelkontrolleure nicht nach Fürsorge, sondern Erfolg bewertet werden: Keine Fehler gibt es nicht (nicht unbedingt marktkonform) und im sogar für Profia undurchschaubaren Geflecht europäischer, staatlicher und Ländernormen sind solche bei genügend Inkassowillen unvermeidbar. Dem Land Berlin ist als einzigem zugute zu halten, dass es unterscheidet zwischen formalen und hygienischen Fehlerquellen bei der Kontrolle.
Die Diskussion lenkt ganz gewollt ab davon, dass dieser Staat zuständige Behörden nicht mit genügend Mitteln ausstattet, um einen effektiven Verbraucherschutz von sich aus zu gewährleisten. Während ansonsten überall das Internet “Neuland für uns alle” darstellt, wird es hier zur hintergrundlosen Volksberuhigung herangezogen, obwohl an nicht staatlichen, also unkontrollierbaren Portalen ohnehin kein Mangel besteht.