Neues Urteil zum Thema Trinkgeld
Ein sehr situationsnahes Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 483/10 vom 9.12.2010:
Mittlerweile existiert ein hochinstanzliches und rechtskräftiges Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, das sich erstmals mit einigen Trinkgeldfragen der Gastronomie beschäftigt hat. Ein Teilaspekt der von mir ausführlich behandelten Frage „Wem gehört das Trinkgeld?“ wird dort behandelt. Im Gegensatz zu einigen Kommentaren von anderer Seite bin ich allerdings nicht der Ansicht, dieses Urteil würde die Praxis einer mittlerweile steigenden Anzahl von Betrieben unterbinden, erwirtschaftete Trinkgelder unter allen Personalen zu verteilen. Allerdings sehr wohl jetzt eindeutig rechtswidrig ist diesem Urteil zufolge der durch den Chef einseitig angeordnete Übergang zu einer solchen Regelung, wenn zuvor das Servicepersonal seine Trinkgelder behalten durfte. Read the rest of this entry »
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Rechtliche und moralische Fragen zum Thema Trinkgeld
Es gehört wohl zu den über Jahrzehnte meist diskutierten Fragen in der Gastronomie, ob das vom Gast begebene Trinkgeld ausschließlich dem Kellner oder der Bedienung zusteht, ob es also rechtlich zulässig ist, wenn es abgegeben werden muss oder verteilt wird. Die Variationsbreite, wie dieses Thema in den Betrieben gehandhabt wird, ist immens genauso wie deren juristische Einordnung. Nachdem daneben in die Auseinandersetzung auch moralische Aspekte einbezogen werden wie Gerechtigkeit vs. Egoismus, individuelle Leistung vs. Teamarbeit und mehr ist die Sprengkraft für das Betriebsklima beträchtlich. Jede Betriebsphilosophie beantwortet diese Fragen anders und eine abschließende gesetzliche Regelung existiert nicht, so dass es für jede Position auch heute noch eine Fülle von Argumenten pro und contra gibt. Read the rest of this entry »
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Steuerfreie Zuschläge als Gestaltungsmöglichkeit der Lohnnebenkosten
Lohnzuschläge auf Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit und Nachtarbeit sind (immer noch) steuerfrei. Die Maxime “mehr Netto vom Brutto” kann dabei nicht zur den Arbeitnehmern zugute kommen, sondern auch die Personalkosten des Gastwirts merklich entlasten. Steuerfreie Beträge werden nämlich auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen. In einem Infopapier rechnet der Hotel- und Gaststättenverband zwei Beispiele durch anhand eines Arbeitnehmers mit einem Bruttogehalt von 2500 €. Dem wird ein Kollege gegenübergestellt, der unter Einbeziehung steuerfreier Zuschläge auf dasselbe Nettogehalt kommt. Die vom Arbeitgeber alleine zu tragenden Lohnnebenkosten schlagen bei Letzterem mit 850 € weniger zu Buche, ein stolzer Betrag pro Monat, versteht sich.
Dieses Beispiel mag nicht auf alle Situationen gleichermassen zutreffen. Es macht aber schon deutlich, dass hier erhebliches Einsparungspotential lauert. Read the rest of this entry »
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