Die Beweiskraft einer Urkunde besitzt der Bierdeckel nach wie vor

Im Zeitalter von elektronischen Kassensystemen ist es in der Gastronomie weitgehend „aus der Mode“ gekommen, speziell bei umfangreicheren Zechgelagen „Deckel zu schreiben“, also den Umfang der Zeche auf dem Bierdeckel zu notieren. Dabei ist die gegenseitige rechtliche Verbindlichkeit zwischen Gastwirt und Kunden ungebrochen, seine Beweiskraft im Sinne einer Urkunde gilt nach wie vor. Bevor die Finanzbehörden vor Jahren ungeliebte Kassensysteme in der Gastronomie erzwungen hatten, war dies die allgemein verbreitete Dokumentationsmethode, wer welche Zeche zu zahlen hatte.

Mittlerweile sind die tischweise buchenden Registrierkassen für die meisten Servicemitarbeiter nicht nur ein Bonierungs- und Abrechnungssystem dem Gastwirt gegenüber, sondern vor allem beliebte Entschuldigung, sich weder Verkaufspreise oder dem einzelnen Gast zugeordnete Bestellungen merken zu müssen, von der Fähigkeit, mehr als zwei Zahlen selbstständig addieren zu können, ganz zu schweigen. Bereits die Aufgabe, eine Tischrechnung nach ihrer Erstellung überraschend beim Gast auf zwei Partien aufteilen zu müssen, führt manche Bedienung schon an unüberwindliche Grenzen.

Für viele Servicepersonale besitzt zudem der am Ende des Abends von der Kasse ausgeworfene Rechnungsbeleg eine Beweiskraft, die einem göttlichem Ratschluss gleichkommt. Was die Kasse registriert hat, ist gezecht worden und muss auch bezahlt werden. Beim Kunden führt dies gerne zur Volksweisheit „den Letzten beißen die Hunde“, die dann auch gerne zitiert wird. Dabei besteht  keinerlei Verpflichtung, auf einer präsentierten Rechnung noch offene Positionen zu begleichen, wenn man sie nicht auch selbst konsumiert hat. Die elektronische Registrierkasse ist primär ein betriebsinternes Bonierungs- und Abrechnungssystem, das dem Gast gegenüber keinerlei Beweiskraft besitzt. Der kann schließlich von seinem Platz aus weder Bonierungs- noch Tischzuordnungsfehler erkennen und muss sie daher auch nicht akzeptieren.

Der Bierdeckel ist eine Urkunde, der Kassenbon nicht

Beweispflichtig für die Höhe einer Zeche, die er in Rechnung stellt, ist prinzipiell der Gastwirt bzw. der von ihm beauftragte Service. Im heutzutage fest verwurzelten Glauben an die Unbestechlichkeit elektronischer Verrechnungssysteme sind sowohl Gast wie Bedienung durchaus geneigt, die Korrektheit der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung nicht anzuzweifeln, und in den allermeisten Fällen wird dies auch zutreffen. Nachdem der Gast aber auf die zugrunde liegenden Programmierungs- und Bedienungsvorgänge mit ihren möglichen Fehlerquellen weder Einfluss noch Einblick hat, muss er das Ergebnis jedenfalls nicht widerspruchslos hinnehmen.

Offen, also in Gegenwart des Gastes vorgenommene Kennzeichnungen des Verbrauchs dagegen, also die berühmten „Striche auf dem Bierdeckel“, sind Beweiszeichen für die Anzahl der geschlossenen Verträge über die gelieferten (Speisen und) Getränke. “Die Bedeutung für den Rechtsverkehr liegt darin, dass die Striche unter Kontrolle von Gast und Wirt im Geschäftsverkehr gerade zum Beweis objektiv geeignet und auch subjektiv bestimmt sind, die Zahl der getrunkenen Biere zu dokumentieren”( aus NRW-Justiz). So lachhaft es auf den ersten Blick wirkt: Der Kugelschreibervermerk auf dem Bierdeckel hat den Charakter einer Urkunde im gegenseitigen Geschäftsverkehr zwischen Bedienung und Gast, der schöne elektronische Check dagegen nicht.

Wegen dieser scheinbaren Banalität werden allfällige Urteile oder Kommentare in der Presse gerne hochgespielt, reale höchstrichterliche Urteile in diesen Dingen sind aber schwer zu finden. Aus demselben Grund vordergründiger Lächerlichkeit werden diese Vorgänge gerne zum Thema quälender  Aufgabenstellungen in der Juristenausbildung herangezogen, und dürfen daher durchaus als gesichert angesehen werden.

Auch ohne Juristendeutsch liegen die Gründe auf der Hand: Die Markierung auf dem Bierdeckel oder andere geeignete Instrumente wie Striche auf am Tisch verankerten Bonzetteln oder Zahlen auf den Flaschen finden demonstrativ vor den Augen des Gastes statt. Sein fehlender Widerspruch gilt als Zustimmung und er hat den jederzeitigen Überblick über die Höhe der Zeche. Damit kann er sich später auch nicht auf Unkenntnis berufen, weil das Abrechnungsdokument jederzeit unter seiner Kontrolle war. Natürlich muss auch allen Seiten bewusst sein, dass es sich um ein Abrechnungsdokument handelt, so wie das zu früheren Zeiten selbstverständlich war. Dies betrifft Gast und Bedienung gleichermaßen, aber auch zu Scherzen aufgelegte Tischgenossen.

Handhabung des Bierdeckels als Urkunde

Für den Gast und seine Tischgenossen verbietet es sich damit, den beschriebenen Deckel als Spielzeug zu missbrauchen, ihn zu zerbröseln, vernichten oder gar zu verändern. Ähnlich wie beim verlorenen Parkschein setzt er sich damit der Gefahr aus, bei einer dann fälligen Schätzung die Höchststrafe widerspruchslos akzeptieren zu müssen, von unnötigen Juristereien wie versuchtem Zechbetrug mal abgesehen. In jedem Fall kehrt sich die Beweislast um und er muss nun beweisen, warum eine Forderung der Bedienung nicht der Wahrheit entsprechen sollte.

Umgekehrt ergibt sich aber auch eine Möglichkeit, Differenzen bei evtl. erwarteten, größeren Zechgelagen vorzubeugen. Ein anfänglicher Hinweis an die Bedienung, sie möge bitte schreiben, drückt die klare Haltung aus, am Ende nur für Getränke zu bezahlen, die auch auf dem Deckel vermerkt sind. Sollte sie dem nicht folgen (können), liegt die Beweislast bei ihr.

Auch die Bedienung(en) müssen sich jetzt auf eine konzentriertere Arbeitsweise einstellen. Sobald das Deckelschreiben vereinbart ist, gelten auch strengere Regeln. Die Markierung erfolgt zeitgleich mit dem Servieren des Getränks, ein Nachschreiben („hab ich vergessen“, „hat der Kollege serviert“, „schreib ich gleich“) ist nur noch mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Gasts möglich. Zugleich müssen die im jeweiligen Betrieb geltenden Schreibregeln, die den Gästen meist ebenso bekannt sind und auf die sich diese verlassen, vertraut sein und befolgt werden.

Die zumindest in meinem Herkunftsland Oberbayern gängigen Regeln werden im Folgenden beschrieben. Das bedeutet aber weder Allgemeingültigkeit, noch muss der Kunde sie fraglos akzeptieren. Sollte er sich unsicher sein, muss er diese Konventionen einfach schon zu Anfang absprechen, um später keine Differenzen auszulösen.

Allgemeine Regeln zum Bierdeckel schreiben

Allgemeine Regeln gibt es nicht, wohl aber Konventionen, die sich über Jahrzehnte ausgebildet und erhalten haben. Trotzdem wird jeder Betrieb seine eigenen Regeln und Ausformungen finden, ganz nach den speziellen Schwerpunkten und Bedürfnissen. Insoweit ist die folgende Liste höchstens als Fingerzeig zu verstehen. Das Wichtigste ist, dass die im jeweiligen Betrieb gehandhabte Regelung jedem Mitarbeiter bekannt ist und jeder sich strikt daran hält. Nur so gibt es keine Störung im Umgang mit dem Gast, nur so kann dieser die Sicherheit gewinnen, nicht verschaukelt zu werden und vor allem kann nur so im internen, gegenseitigen Vertrauen auch im Team gearbeitet und wechselseitig kassiert werden, was oft die effizienteste Arbeitsform ist.

  • Deklaration von Speisen

    Meistens werden die konsumierten Speisen nicht separat auf dem Deckel vermerkt, weil deren Zuordnung für unproblematisch gehalten wird. Das Deckel schreiben ist ja kein Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Gast, sondern ein Instrument gegenseitiger Abrechnungsoffenheit. Erfahrungsgemäß steht dabei selten die bestellte Hauptspeise in Frage, vielmehr die genaue Anzahl der konsumierten Biere, Wasser oder Apfelschorlen. Insoweit entspricht es der gewachsenen Auffassung, dass auf dem Deckel nur die Mengenartikel, also Getränke vermerkt werden und diese eingeschränkte Deklaration bedeutet nicht, dass von Seiten der Bedienungen auf das Inkasso der Speisen verzichtet wird.

    In Zweifelsfällen oder bei erkennbar misstrauischen Gästen empfiehlt es sich aber, notfalls auf diesen Umstand hinzuweisen oder die Speisen eben doch zu vermerken. Sollte das notwendig, aber nicht betriebsüblich sein, müssen die Kollegen eben darauf gesondert hingewiesen werden. Lediglich in Betrieben, die wegen hoher Kundenfrequenz öfter auf die Vorlage von Kassenrechnungen verzichten und am Tisch kassieren, zugleich jedoch im Team arbeiten, sollten auch die Speisen immer vermerkt werden. Nachdem in dieser Konstellation ein erhöhtes Risiko besteht, dass ein Mitarbeiter Vorgänge kassiert, die er selbst nur beiläufig bedient hat, ist die Versuchung für den Kunden schon sehr hoch, ggf. einen Speiseartikel „zu vergessen“, besonders, wenn diese Betriebspraxis sich herumspricht.

  • Oft verwendete Markierungszeichen

    Natürlich besteht die einfachste Methode darin, einfach den Preis des gelieferten Artikels zu vermerken, dann braucht es auch keine besondere betriebsinterne Vereinbarung. Das aber kostet Zeit, die in Betrieben knapp ist, wo Bierdeckel schreiben ein Thema ist. Zudem ist auch der Platz auf einem Bierdeckel beschränkt. Daher geht man gerne zu Kurzformen über:

    bierdeckel schreiben

    bierdeckel schreiben

    Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass in den meisten Betrieben 90% der meistverkauften Getränke sich in zwei oder drei Preisstufen wieder findet. Meistens gibt es zwei Preisstufen für verschiedene Biersorten, und möglicherweise noch eine weitere, darunter angesiedelte, für ein beliebtes alkoholfreies Getränk wie Apfelschorle. Es hat sich eingebürgert, das wichtigste Getränk, in Bayern das „Helle“, mit einem Strich (also Preisstufe 1) zu kennzeichnen, das zweitwichtigste mit einem Kreuz. Hier handelt es sich meist um das zweitwichtigste, aber teurere Bier, hier z.B. Weizen/Weissbier oder Dunkles (Preisstufe 2 im Bild). Eine dritte, das Sortiment weitgehend abdeckende Preisstufe 3 kann mit einem Kreis/Kringel symbolisiert werden.

    Mit diesen drei Symbolen können im Regelfall 90% des Geschäftsverkehrs abgedeckt werden. Weitere Getränke könnten mit Kurzzeichen wie „W“ für Wasser, „S“ für Spezi“, „O“ für Orangensaft o.ä. abgedeckt werden. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass diese Kurzformen nicht mit den oben genannten Kurzzeichen verwechselt werden können. Ein hingekrixteltes „W“ kann auch schnell als zwei Kreuze fehlinterpretiert werden, das „O“ ist von einem vielleicht ansonsten verwendeten Kringel nicht zu unterscheiden.Sinnvoller ist es daher, sich auf einige, wenige, Kurzzeichen zu verständigen und die restlichen 10% des anzuschreibenden Sortiments im Klartext zu markieren:

  • Preisauszeichnung oder Klartext

    Diese Frage, die bei Markierung mit vereinbarten Bezeichnungen wie oben beschrieben ohnehin nur noch einen geringen Teil des Sortiments betrifft, reduziert sich dann zu einer Geschmacksfrage. Ob die Bedienung im Klartext „Cola“ schreibt oder „2,70“ wird zeitlich keinen Unterschied machen. Vermutlich ist in den meisten Fällen die Preisauszeichnung die klarere Alternative, hat aber den Nachteil, dass ein „Fremdkassierer“ auf Nachfrage nicht begründen kann, welcher Artikel mit dieser Position gemeint war. Andererseits kann schon das dreimalige Schreiben von „Bordeaux 0,1“ den Deckelrand bald an seine Grenzen bringen.

    Hier ist Klarheit und Einheitlichkeit oberstes Gebot. Auch die Frage der Preissicherheit der Bedienungen spielt eine Rolle. Selbst die geübte Bedienung kann sich keine hundert verschiedenen Preise aus einer in 400 Positionen deklarierten (BLOGKINK) Getränkekarte merken. In diesem Fall ist die Preisauszeichnung sinnvoll, weil die liefernde Bedienung nach der Kassenbonierung den Preis noch im Kopf hat und markieren kann. Der kassierende Kollege dagegen ist dann mit der Klartextbezeichnung „Mango-Ananas-Smoothie 0,1“ trotz seiner Ausführlichkeit vermutlich aufgeschmissen, was peinlich ist.

    Für den vertrauensvollen Kundenumgang spielt die Wahl kaum eine Rolle. Soweit der Gast den Abrechnungsbeweis via Deckelmarkierung prüfen und überwachen will, muss er sich in beiden Verfahren mit der  Speisekarte vertraut machen. Entweder er prüft sogleich die Richtigkeit des Preisvermerks, oder er kontrolliert später bei der Abrechnung die richtige Umsetzung des Klartexts in den korrekten Preis auf dem Additionszettel. Ein funktionierender Service aber muss sich auf eine Variante einigen, um flüssig arbeiten zu können.

  • Deckelbehandlung

    Die aus der der Beurkundungsfunktion des Deckels resultierende besondere Aufmerksamkeit aller Beteiligten wurde bereits angesprochen. Darüber hinaus muss natürlich auch der Service bestimmte Grundsätze beachten, um Missverständnisse auszuschließen. Kassierte Deckel, die eine Zeche dokumentiert haben, müssen aus dem Verkehr genommen werden. Sie werden also sofort vernichtet, nicht ausgestrichen, umgedreht oder sonst wie weiterverwendet. Bierdeckel sind (immer noch) Werbeartikel der zur Verfügung stellenden Brauereien und werden meist gratis geliefert. Aus Sparsamkeitsgründen markierte Bierdeckel umzudrehen und später weiter zu verwenden führt nicht nur zu beliebtem, aber gutmütigem Spott bei Stammgästen. Für den Gelegenheitsgast ist der Eindruck eines versuchten Unterschleifs nicht von der Hand zu weisen, zumindest aber wird der Verdacht eines bedenklich nachlässigen Umgangs mit der gegenseitigen Kontrolle über die Zeche offensichtlich.

    Abrechnungstechnisch dagegen birgt die Methode des Deckelschreibens einige Vorteile: Die simple Frage „auf welchen Deckel soll ich das schreiben?“ löst einige Probleme bereits im Vorfeld. Die Bezahlgruppen am Tisch sind damit definiert und können so bei Bedarf auch schon kassentechnisch abgegrenzt werden. Zugleich definiert die Frage auch die gegenseitige Verantwortung für die Dokumentation der Zeche. Eine Vereinbarung, wo der für eine jetzt definierte Mehrzahl von Personen gültige Deckel zur allgemeinen Aufmerksamkeit zu liegen hat, erhöht auch die Fürsorge und Beachtung für denselben.

  • Muss es ein Bierdeckel sein

    Für diese unter wechselseitiger Kontrolle stattfindende Dokumentation des Verzehrs existieren natürlich auch noch andere Methoden. Im Mittelmeerraum wurden früher die zugeordneten Bons unter Kaffeetassen, Aschenbecher oder dergleichen geklemmt als Beweis für die offene Tischsumme. Ursprünglich in Schnellrestaurants wurden Bondurchschreibsätze auf die Tische gelegt und jede Bestellung auf diesen dokumentiert, so dass der Durchschlag immer am Tisch verblieb. In Speisewägen wurde früher die Anzahl der konsumierten Biere einfach per Kugelschreiber auf das Flaschenetikett geschrieben.

    Die Methode ist egal, vermutlich gibt es noch viele weitere, kulturell bedingte Variationen dieses Themas, deren Dokumentation äußerst spannend wäre. Entsprechende Hinweise für mich und interessierte Leser in der Kommentarfunktion sind gerne erbeten. Wichtig in der Sache ist allein, dass ein Verfahren gewählt wird, welches sowohl Gast wie Gastronom eine eindeutige, gegenseitige und gegenseitig kontrollierbare Überwachung der Zeche und ihres Verlaufs ermöglicht.

Diese kurze Liste soll kein allgemein gültiges Kompendium vorgaukeln. Dazu sind die verschiedenen Markierungszeichen und –verfahren allein schon in Deutschland regional viel zu unterschiedlich. Sie zeigt aber, dass eine Beschäftigung mit dem Thema auch für Betriebe mit gut eingeführten Kassensystemen Sinn machen kann. Und sie zeigt, dass es sich um ein System handelt, das ebenso wie die Bonierungskasse betriebseinheitlich gehandhabt werden muss, wenn es funktionieren soll.

Deckel als Kreditbrief

Wer seine Zeche nicht bezahlen konnte, gab den Bierdeckel beim Wirt ab, der ihn bis zur Bezahlung im „Deckelkasten“ verwahrte. So war das früher, und auch heute dürfte noch der eine oder andere solche Deckelkasten in deutschen Kneipen auf säumige Zahler warten. Als ich meine erste Kneipe verließ, nahm ich unter anderem solchen mit, von dessen Realwert ich meiner Frau und mir eine schöne Urlaubsreise hätte spendieren können. Danach hielt ich dieses Risiko mit der einfachen Regel „Kein neuer Deckel vor Bezahlung des alten Deckels“ deutlich überschaubarer.

Auch zu diesem Thema erweckt die sporadische Veröffentlichung kurioser Urteile den Eindruck, es gäbe hier eine juristische Grundlage. Tatsächlich können im Streitfall vorgelegte Deckel einen Beweisanschein hergeben und sicher können Schuldanerkenntnisse auch gültig sein, wenn sie auf bröseligem Toilettenpapier verfasst sind. Darauf sollte sich der Gastwirt, soweit er überhaupt willens ist, Kredit zu geben, jedoch nicht verlassen. Im gegenseitigen Einvernehmen mag die Methode funktionieren, doch genau daran mangelt es ja im späteren Streitfall. Sobald ein solcher am Horizont heraufdämmert, ist es angebracht, sich ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis geben zu lassen oder sich mindestens jeden Kreditdeckel gegenzeichnen zu lassen.

Tags: , ,
2 Responses to “Bierdeckel schreiben: In der Gastronomie noch aktuell?”
  1. Bitte macht weiter so . Der Blog ist echt Informativ. Gruß Tommy

  2. Sehr schön beschrieben und so leuchtet es dann auch jedem ein, dass es sich um einen geschlossenen Vertragen zwischen Wirt und Gast handelt. Dazu noch schön geschrieben - danke.

  3.  
Leave a Reply