Steuerfreie Zuschläge als Gestaltungsmöglichkeit der Lohnnebenkosten

Lohnzuschläge auf Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit und Nachtarbeit sind (immer noch) steuerfrei. Die Maxime “mehr Netto vom Brutto” kann dabei nicht zur den Arbeitnehmern zugute kommen, sondern auch die Personalkosten des Gastwirts merklich entlasten. Steuerfreie Beträge werden nämlich auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen. In einem Infopapier rechnet der Hotel- und Gaststättenverband zwei Beispiele durch anhand eines Arbeitnehmers mit einem Bruttogehalt von 2500 €. Dem wird ein Kollege gegenübergestellt, der unter Einbeziehung steuerfreier Zuschläge auf dasselbe Nettogehalt kommt. Die vom Arbeitgeber alleine zu tragenden Lohnnebenkosten schlagen bei Letzterem mit 850 € weniger zu Buche, ein stolzer Betrag pro Monat, versteht sich.

Dieses Beispiel mag nicht auf alle Situationen gleichermassen zutreffen. Es macht aber schon deutlich, dass hier erhebliches Einsparungspotential lauert.

Nur bei Neugestaltung

Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief für die hemmungslose Umgestaltung Ihrer Arbeitsverhältnisse. Die Finanzverwaltung prüft diese Gestaltungen genau, ebenso wie die Sozialversicherungsträger. Zuschläge dürfen nur zusätzlich zu ausgehandelten Stundenlöhnen gewährt werden. Betriebsgründer können also ihre Lohnangebote von vorneherein entsprechend gestalten. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen können Zuschläge allenfalls ersatzweise zu einer anstehenden Lohnerhöhung ausgehandelt werden. Eine Umwandlung bestehender Löhne ist meines Wissens nicht statthaft und könnte bei der nächsten Lohnsteuerprüfung zu Nachforderungen führen. Anders könnte die Lage bei Neueinstellungen beurteilt werden. Aber auch hier ist der Gang zum Steuerberater unumgänglich, weil auch das Vorhandensein unterschiedlicher Lohnstrukturen in einem Betrieb sicher kritisch hinterfragt werden wird.

Auch wenn sie nicht erlaubt oder steuerlich gefährlich sind, ist die Praxis von Nettolohnvereinbarungen gerade in der bodenständigen Gastronomie noch immer weit verbreitet. Der Arbeitnehmer erhält also eine Zusage, wieviel Geld “er auf die Hand” bekommt, oft gekoppelt mit einer noch weniger statthaften Zusage von gänzlich unversteuerten Nebenleistungen. Gastronomen, die dieses Weg gehen, manchmal auch wegen entsprechender Forderungen ihres zukünftigen Personals gehen müssen (”Das ist mir wurscht, soviel will ich auf die Hand”, ist keine so seltene Aussage), könnten hier Blut lecken. Nachdem sie in dieser Position sämtliche Nebenkosten alleine zu tragen haben, liegt hier dann ein gewaltiges Sparpotential.

Die lohntechnische Ausführung der Gewährung von Zuschlägen ist aber selbstverständlich mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten verbunden. Im Rahmen einer korrekten Lohnabrechnung werden diese kein besonderes Problem darstellen und ermöglichen schon hier eine deutliche Ersparnis. Der Versuch aber, Lohnabrechnungen im nachhinein zuschlagtechnisch auf ein günstiges Kostenniveau hinzumogeln, wird sich angesichts des zu erwartenden Augenmerks der Steuerprüfer zu diesem Punkt als kaum kontrollierbares Risiko erweisen.

Zuschläge auch für Aushilfen

Was nach meiner Erfahrung selten wahrgegommen wird ist der Umstand, dass Sie auch Ihren Aushilfen steuerfreie Zuschläge gewähren dürfen. Der Schwerpunkt bei der Beschäftigung von Aushilfen in der Gastronomie liegt aber gerade in den Zeiten, während denen Sie Zuschläge gewähren könnten. Dann nämlich, wenn niemand arbeiten will, sondern zu Ihnen kommt: Sonntags, feiertags, nachts.

Nachdem Sie in aller Regel die bei diesen Beschäftigungen anfallenden Nebenkosten in Höhe von meist 30% selbst tragen, liegt auf der Hand, dass Sie hier bei den öfters anfallenden Neueinstellungen ein erhebliches Sparpotential in der Hand halten. Auch hier gibt es Beispiele im erwähnten DEHOGA-Papier. Im Bereich von Aushilfen könnte die Vereinbarung von Zuschlägen auch tatsächlich nebenher noch einen Motivationsfaktor bewirken.

An mancher Stelle wird weiter noch die Möglichkeit der Ausdehnung von Verdienstgrenzen bei 400-€-Jobs dargestellt. Faktisch betrifft diese Grenze auch lediglich das versicherungspflichtige, also zu versteuernde Einkommen. Trotzdem rate ich hier zur Vorsicht, mindestens zu fundierter Beratung. Nachdem auch Minijobs den Regeln “normaler” Arbeitsverhältnisse unterworfen sind, bewegen Sie sich schon bei der Berücksichtigung von Urlaubsansprüchen und anderer Nebenleistungen auf einem Minenfeld. Sollte die 400-€-Grenze aber durch solche Hinzurechnungen bei späteren Prüfungen überschritten werden, wird es richtig teuer für Sie. Für dann berechnete Nachzahlungen haften Sie allein und Sie werden sie selten rückfordern können. Lassen Sie also einen Sicherheitsabstand nach oben und überreizen Sie es nicht!

Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigen

Spareifer ist gut, und unser Kostendruck ist immens. Die dargestellten Möglichkeiten ausser Acht zu lassen, wäre daher schlicht blöd. Vergessen Sie aber nicht ihre Verantwortung  und sprechen Sie offen mit ihren Mitarbeitern. Hier geht es nicht um ein Nullsummenspiel mit dem Zweck, die Finanzverwaltung auszutricksen. Auf Arbeitnehmerseite gehen steuerfrei ausbezahlte Beträge zu Lasten des Rentenanspruchs, vor allem aber auch im Falle eines Falles zu Lasten des Arbeitslosengeldes, weil diese Beträge nicht einbezogen werden. So schön es ist, diese Gelder  in guten Zeiten einzustreichen und Kosten zu sparen, es kann also auch ein böses Erwachen geben.

Der Mitarbeiter sollte wissen, auf was er sich einlässt und ebenso einen sichtbaren Vorteil aus der Vergütungsvereinbarung haben wie Sie mit Ihrer Ersparnis. Ärger im Falle einer späteren Scheidung ist hier nämlich nicht nur unangenehm wie bei jeder Scheidung. Jede Unkorrektheit kann hier teuer werden und beleidigte Scheidungsopfer sind nicht eben für ihre Nachsichtigkeit bekannt, ebensowenig wie die Finanzverwaltung.

Sie haben aber eine Konstruktion an der Hand, aus der beide Seiten Vorteile ziehen können, wenn sie korrekt gehandhabt wird. Ein entsprechendes Mehreinkommen gibt ihrem Mitarbeiter die Möglichkeit, schon jetzt die Lücke entsprechend zu versorgen, womit er meist besser fahren dürfte.

Zuschläge werden abgeschafft

Ich selbst habe alle meine Arbeitsverträge mit steuerfreien Zuschlägen ausgestattet. Seit 1990 kann ich mich an kein Jahr erinnern, in dem ihnen nicht ihre alsbaldige Abschaffung prophezeit wurde. Jede Regierung musste sparen und liebäugelte mit den jetzt 2 Mrd. € Steuereinnahmen, die hier angeblich im Feuer liegen. Jede Opposition konterte sofort zu Recht mit den letzten Vorteilen, die jene noch hätten, die zum Wohl der Allgemeinheit zu dermassen unmöglichen Arbeitszeiten das öffentliche Leben aufrecht erhalten. Dieses Argument sticht über die jeweils aktuellen Parteigrenzen hinaus und es betrifft Polizisten, Feuerwehrleute und Krankenschwestern genauso wie Angestellte der Gastronomie.

Die aktuelle Lage, in der sich die Finanzkrisen gegenseitig die Klinke in die Hand drücken, mag auch diese Diskussion wieder verschärfen. Andererseits war zu allen Zeiten die Lage immer so unvorhersehbar schlimm wie nie zuvor. Ich würde also eher glauben, dass es diese Zuschläge noch im Jahr 2020 geben wird.

Soweit Sie solche Zuschläge korrekt einsetzen, also als Zuschläge, kann Ihnen das auch egal sein. Sie, und hoffentlich ebenso Ihre Mitarbeiter, nehmen Vorteile für unangenehme Arbeitszeiten in Anspruch, so lange es eben geht. Sollten sie doch abgeschafft werden, müssen Sie eben Ihre Preise neu kalkulieren.

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